Junge Verkäuferin im Supermarkt
© Jacob Lund, stock.adobe.com

Länger im Geschäft arbeiten

Spätestens mit dem ersten Adventwochenende beginnt für die Arbeitnehmer:innen im Handel die wohl stressigste Zeit des Jahres. Nicht selten verdoppeln sich die Umsätze im Zuge des Weihnachtsgeschäfts. Für die Arbeitnehmer:innen bedeutet das dann: länger arbeiten! 

Aber: Kann Sie Ihre Chefin, Ihr Chef dazu zwingen, länger als sonst im Geschäft zu bleiben? Wann ist es gefährlich, abzulehnen? Welche Rechte haben Eltern, die ihre Kinder beaufsichtigen müssen?

Arbeitszeit-Höchstgrenzen

Für alle Branchen gibt es absolute Höchstgrenzen bei der Arbeitszeit, die keinesfalls überschritten werden dürfen. Wenn Sie dieses Maximum bereits geleistet haben, darf Ihnen Ihre Chefin oder Ihr Chef nicht noch mehr Arbeit aufbrummen. Sie haben das Recht, sich dagegen zu wehren.

Maximalarbeitszeit 

Die absoluten Höchstgrenzen liegen bei 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche. Im Durchschnitt von 17 Wochen sind aber nicht mehr als 48 Stunden pro Woche zulässig. Fragen Sie im Zweifelsfall bei der AK Arbeitsrechtsberatung nach, was bei Ihnen gilt. Dringend zu empfehlen ist, täglich Arbeitszeiten und Pausen zu notieren, um im Streitfall gewappnet zu sein.

Tipp

Damit es mit der Zeitaufzeichnung leichter geht, hat die AK den Zeitspeicher entwickelt, der allen Arbeitnehmer:innen kostenlos zur Verfügung steht.

Mehrarbeit oder Überstunden

Wenn die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden, kann ein Ablehnen von Mehrarbeit oder Überstunden allerdings heikel sein. Es muss schon einen guten Grund geben, um nein zu sagen, wenn Sie in der Firma dringend gebraucht werden.

Zum Beispiel: Sie finden kurzfristig keine Betreuung für Ihre Kinder außerhalb der sonst üblichen Dienstzeit. Oder: Ein unverschiebbarer Arzttermin steht an. Ihre berücksichtigungswürdigen Interessen müssen schwerer wiegen als die der Firma. Die AK berät im Zweifelsfall, ob Ihr Nein berechtigt ist oder Potenzial zum Bumerang hat.

Tipp

Die Anordnung von Mehr- oder Überstunden sollte die Ausnahme sein, nicht die Regel! Außerdem sollte Sie der Arbeitgeber umgehend darüber informieren, sobald klar ist, dass Mehr- oder Überstunden geleistet werden müssen.

Pflegefreistellung - darf ich beim kranken Kind bleiben?

Im Geschäft geht die Post ab und nun liegt Ihr Kind mit Grippe im Bett. Müssen Sie trotzdem in die Firma? Wenn Ihr Kind krank ist, haben Sie Anspruch auf Pflegefreistellung bei voller Bezahlung. Die Pflegebedürftigkeit stellt der Arzt fest.

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer:innen aber alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung kommt – denn nur dann ist die Pflege notwendig. Wenn also z.B. eine andere geeignete Person vorhanden ist, die sich um das Kind kümmern kann, ist keine Pflegefreistellung notwendig.

Pflege

Wenn Sie Ihr Kind pflegen müssen, ist dies kein Grund für eine fristlose Entlassung.

Wie viel Pflegefreistellung bekomme ich?

Sie bekommen so viel Pflegefreistellung, wie Sie in einer Arbeitswoche regelmäßig arbeiten. Bei einer 40-Stunden-Woche können Sie sich beispielsweise pro Arbeitsjahr 40 Stunden zur Pflege frei nehmen.

Wenn Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist, in einem Arbeitsjahr neuerlich krank wird und die erste Woche schon ganz verbraucht ist, gibt es eine zusätzliche Woche Pflegefreistellung – und zwar dann, wenn Sie sonst keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung haben.

Weitere Informationen zur Pflegefreistellung finden Sie hier.

Links

Kontakt

Kontakt

Arbeitsrecht

Das könnte Sie auch interessieren

Fiebermessen bei Kind

Pflege­frei­stell­ung

Wenn nahe Angehörige erkranken oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt, können Sie sich für die Pflege stunden- oder tageweise frei nehmen.

Teilzeitarbeit

Teil­zeit­ar­beit

Was steht Ihnen für Mehrstunden zu? Wie können Sie Ihre Arbeitszeiten ändern? Die wichtigsten Regelungen für Teilzeitarbeit im Überblick.

Überstunden

Über­stunden

Sie bekommen mind. einen Zuschlag von 50 % für jede geleistete Über­stunde – egal, ob die Überstunde bezahlt wird oder Zeitausgleich vereinbart wurde.

  • © 2024 AK Salzburg | Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, +43 (0)662 86 87

  • Datenschutz
  • Impressum