Dienstverhinderung im Winter
Wenn Sie es wegen der Schneeverhältnisse nicht (rechtzeitig) in die Arbeit schaffen, müssen Sie keinen Urlaubstag oder Zeitausgleich nehmen.
Die einen freuen sich auf Punsch mit KollegInnen, den anderen stehen beim Gedanken die Haare zu Berge, kostbare Freizeit mit Leuten aus der Firma verbringen zu müssen. Ist die Weihnachtsfeier „Privatvergnügen“ oder wird sie als Arbeitszeit gerechnet? Worauf sollten Sie achten?
AK ArbeitsrechtsexpertInnen raten, den kleinen Umtrunk mit Vanillekipferln oder die Teilnahme an einer kurzen Weihnachtsansprache keinesfalls auszuschlagen, wenn Chefin oder Chef während der Arbeitszeit dazu einlädt: Auch wenn man nicht darauf brennt: Es wäre ein diplomatischer Fauxpas und kann einem unnötige Antipathie einbringen oder als Arroganz und Außenseitertum ausgelegt werden.
Auch wer kein Partylöwe ist, sollte die Chance nutzen, mit ChefIn und KollegInnen in etwas lockerer Atmosphäre zu plaudern als sonst. Findet das kurze Zusammensein auf ausdrückliche Einladung oder sogar Anweisung des Chefs oder der Chefin während der Arbeitszeit statt, ist die Zeit grundsätzlich Geschenk der Firma und muss auch bezahlt werden.
Anders sieht es aus, wenn ein Betrieb zu einer Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit lädt, etwa zum abendlichen Heurigenbesuch. Hier besteht – je nach Firmenkultur – größere Toleranz, wenn Sie nicht zum Fest kommen können oder wollen. Die Teilnahme ist freiwillig und auch unbezahlt. Ein generelles Recht auf eine Firmen-Weihnachtfeier gibt es übrigens nicht.
Auch wenn Weihnachtsfeiern dazu dienen, sozialen Kitt in die Arbeit zu bringen: Sie sind keine Familienfeiern! Benehmen Sie sich daneben, kann es Ihnen schaden.
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