Gelegenheitsjobs vor Weihnachten
Sind Sie angemeldet? Werden Sie fair bezahlt? Worauf Punschstandler und Geschenke-Einpacker achten sollten.
Wenn Sie auf Grund von Schneeverwehungen bzw. Schneechaos nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen können, so liegt ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund vor, der das Zuspätkommen bzw. Fernbleiben rechtfertigt.
Jedoch nur dann, wenn Sie alles Ihnen Zumutbare unternommen haben, um trotz der Schneeverwehungen oder des Schneechaos pünktlich bzw. überhaupt zur Arbeit zu kommen.
Sie sind dazu verpflichtet, alle Ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen (z.B. früher aufbrechen, eigenen PKW statt öffentliche Verkehrsmittel benutzen), um trotz der ungünstigen Schneeverhältnisse (pünktlich) zur Arbeit zu erscheinen! Ob eine Maßnahme zumutbar ist, wird im Einzelfall geprüft. Für einen gesunden Arbeitnehmer wird es etwa zumutbar sein, einige Kilometer zu Fuß zur Arbeit zu gehen, wenn die Fahrt mit dem PKW bzw. den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Außerdem sind Sie verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden (z.B. telefonisch), dass Sie nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen können!
Wichtig!
Wenn Sie wegen der Schneeverhältnisse nicht in die Arbeit gehen können, müssen Sie keinen Urlaubstag nehmen oder sich Zeitausgleich verrechnen lassen, da es sich um ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst handelt.
Sollte ein Arbeitgeber ein wetterbedingtes Verspäten oder Fernbleiben zum Anlass für eine Entlassung nehmen, ist die Entlassung unberechtigt, wenn der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Seit dem 1.7.2018 gilt sowohl für ArbeiterInnen und Angestellte, dass ein Anspruch auf Entgelt besteht, wenn alles Zumutbare unternommen wurde, um rechtzeitig in die Arbeit zu kommen.
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