Freier Dienstvertrag

Man hat Ihnen angeboten, als freie Dienstnehmerin oder freier Dienstnehmer zu arbeiten. Dabei entstehen oft Unsicherheiten. Hier die Antworten zu häufig gestellten Fragen:

Merkmale des freien Dienstvertrages:

  • geringe oder keine persönliche Abhängigkeit
  • freie Dienstnehmer:innen können sich in der Regel vertreten lassen
  • sie sind nicht in die Organisation des Betriebes eingegliedert
  • sie übernehmen keine Erfolgsgarantie


Unterschied zum echten Arbeitsverhältnis

  • Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“ (keine Bindung an Arbeitszeit, an Weisungen etc).

  • Das Arbeitsrecht und seine Schutzbestimmungen (5 Wochen bezahlten Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit usw.) gelten für freie Dienstnehmer:innen nicht. Die Forderung der Arbeiterkammer nach einer Beseitigung der rechtlichen Schlechterstellung im Arbeitsrecht wurde bisher leider nicht erfüllt.

  • Es gibt keinen Mindestlohntarif, Kollektivvertrag etc., auf den Sie sich berufen können, wenn Ihnen die Bezahlung zu gering erscheint.

  • Sie müssen Ihr Einkommen selbst versteuern.

Unterschied zum Werkvertrag

Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes „Werk“ gerichtet (Zielschuldverhältnis), der freie Dienstvertrag auf eine bestimmte Zeit (Dauerschuldverhältnis).

Sozialversicherungsbeiträge & Steuern

Es müssen die gleichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden wie bei einem Arbeitsvertrag. Diese führt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber für Sie ab. Da Sie steuerlich gesehen als Unternehmerin bzw. Unternehmer gelten, müssen Sie die Einkommensteuer, unter Umständen auch Umsatzsteuer, selbst ans Finanzamt abführen.

Durch die Sozialversicherungsbeiträge abgedeckt ist:

  • Pensionsversicherung
  • Krankenversicherung (einschließlich Krankengeld und vollem Wochengeld)
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Insolvenzentgeltsicherung

Das gilt bei der Abfertigung

Dienstgeber:innen sind verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt 1,53 % des Entgelts in eine Betriebliche Vorsorgekasse einzuzahlen.

Absicherung bei Insolvenz

Freie Dienstnehmer:innen sind in das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz eingebunden und erhalten Insolvenz-Entgelt, wenn Ihre Auftraggeberin oder Ihr Auftraggeber pleitegeht.

Das Geld wird über den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt, ist als Entgelt aus unselbstständiger Arbeit zu sehen und muss daher nicht extra der Finanz gemeldet werden - die Daten werden vom Insolvenz-Entgelt-Fonds an das Finanzamt übermittelt.

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