Altersteilzeit
Mit der Altersteilzeit können ältere ArbeitnehmerInnen schrittweise in die Pension gleiten - vorausgesetzt, der Arbeitgeber stimmt zu.
Bei der Teilpension handelt es sich nicht um eine Pension, sondern um eine Form der Altersteilzeit. Sie bezweckt die weitere Anhebung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht derzeit aber nur für Männer, die die Voraussetzungen für die Korridorpension erfüllen (also frühestens mit 62 Jahren). Für Frauen kommt die Korridorpension – und somit die Teilpension – erst ab dem Jahr 2028 in Betracht.
Die Teilpension kann auch im unmittelbaren Anschluss an die Altersteilzeit beim selben Unternehmen bis zur Regelpension in Anspruch genommen werden. Gemeinsam dürfen Altersteilzeit und Teilpension die Höchstdauer von 5 Jahren aber nicht überschreiten. Nach einer geblockten Altersteilzeit ist eine Teilpension nicht möglich.
Im Vergleich zur Altersteilzeit erhält der Arbeitgeber seine Mehrkosten zu 100% vom AMS ersetzt.
Ebenso wie die Altersteilzeit bedarf auch die Teilpension einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dies gilt auch beim Wechsel von Altersteilzeit auf die Teilpension.
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