Behindertenvertrauensperson

Wenn in einem Betrieb dauerhaft mindestens 5 begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind, wählen diese eine Behindertenvertrauensperson (BVP) und eine oder mehrere Stellvertreter:innen.

Die Behindertenvertrauensperson vertritt die Interessen der begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen im Betrieb. Sie achtet unter anderem darauf, dass die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes eingehalten werden.

Wie viele Stellvertreter werden gewählt?

Die Zahl hängt davon ab, wie viele begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen im Betrieb beschäftigt sind:

  • 5 bis 14 Personen: 1 BVP und 1 Stellvertreter:in
  • 15 bis 39 Personen: 1 BVP und 2 Stellvertreter:in
  • ab 40 Personen: 1 BVP und 3 Stellvertreter:in

Stellvertreter:innen können im Auftrag der BVP Aufgaben der Interessenvertretung übernehmen – auch wenn die BVP anwesend ist. Falls nötig, kann dafür eine Geschäftsordnung festgelegt werden.

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