Behinderten­vertrauens­person

Gebärdensprache

Die Gebärdensprachvideos des ServiceCenters ÖGS.barrierefrei, informieren gehörlose und hörbeeinträchtigte ArbeitnehmerInnen über ihre Rechte in der Arbeitswelt. Hier geht's zu den Videos: Behindertenvertrauensperson + Aufgaben und Rechte der Behindertenvertrauensperson.

In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, ist von diesen eine Behindertenvertrauensperson (BVP) und eine oder mehrere StellvertreterInnen zu wählen. Die Zahl der StellvertreterInnen hängt davon ab, wie viele begünstigte behinderte Menschen im Betrieb beschäftigt sind.

Anzahl der Behindertenvertrauenspersonen & StellvertreterInnen

  • bei 5 bis 14 begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen: 1 BVP, 1 StellvertreterIn
  • ab 15 begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen: 1 BVP, 2 StellvertreterInnen
  • ab 40 begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen: 1 BVP, 3 StellvertreterInnen

Die StellvertreterInnen können im Auftrag der Behindertenvertrauensperson die Aufgaben der Interessenvertretung auch dann wahrnehmen, wenn die Behindertenvertrauensperson anwesend ist. Erforderlichenfalls kann eine Geschäftsordnung darüber erlassen werden.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt und wählbar sind nur die im Betrieb beschäftigten begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen. Die Wahl sollte tunlichst gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchgeführt werden. Dabei sind die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Wahl des Betriebsrates (vereinfachtes Wahlverfahren) anzuwenden.
Wenn sowohl der Gruppe der ArbeiterInnen als auch der Angestellten 5 oder mehr begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen angehören, so sind aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson und die StellvertreterInnen zu wählen.

Tätigkeitsdauer

Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson (BVP) beträgt wie die des Betriebsrates 5 Jahre. Bei Bestehen eines Zentralbetriebsrats müssen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein/e StellvertreterIn, bei einer Vertretung auf Konzernebene eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein/e StellvertreterIn gewählt werden.

Aufgaben und Rechte

  • Die Behindertenvertrauensperson (StellvertreterInnen) hat die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen wahrzunehmen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Erfüllung dieser Aufgaben beizustehen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. ArbeitgeberInnen sind ebenfalls verpflichtet, Behindertenvertrauenspersonen aktiv zu unterstützen.

  • Im Besonderen hat die Behindertenvertrauensperson (StellvertreterInnen) das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zu überwachen. Sie hat wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Sie kann Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse der ArbeitskollegInnen mit Behinderungen hinweisen. Einmal jährlich kann die Behindertenvertrauensperson (oder ein/e betraute/r StellvertreterIn) eine Versammlung aller begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen einberufen.

  • Außerdem kann sie an allen Sitzungen des Betriebsrates beratend teilnehmen.

  • Hinsichtlich der Rechtsstellung der Behindertenvertrauensperson sind die Bestimmungen für Betriebsräte sinngemäß anzuwenden. Es sind dies die in den §§ 115 bis 122 ArbVG vorgesehenen persönlichen Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder. Sie betreffen unter anderem die Verschwiegenheitspflicht bezüglich persönliche Angelegenheiten von ArbeitnehmerInnen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, den Anspruch auf erforderliche Freizeitgewährung unter Fortzahlung des Entgelts, den Anspruch auf Bildungsfreistellung, den Kündigungs- und Entlassungsschutz usw.

  • Auch die StellvertreterInnen der Behindertenvertrauensperson kommen in den Genuss dieser Rechte und Pflichten und können einen Anspruch auf Freizeitgewährung, Bildungsfreistellung usw. geltend machen.

  • Zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben müssen die ChefInnen der Behindertenvertrauensperson (StellvertreterInnen) Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen der Behindertenvertrauensperson (StellvertreterInnen) angemessenem Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung stellen.

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