Arbeitsrechtliche Tipps 

Streik oder Naturgewalt: Was passiert, wenn man nicht rechtzeitig aus dem Urlaub an den Arbeitsplatz zurückkehrt, weil die Fähre nicht geht? „Rund um den Urlaub und das Arbeiten im Sommer stellen sich immer wieder arbeitsrechtliche Fragen“, weiß AK-Arbeitsrechtsexperte Heimo Typplt.

Wenn man auf einer Insel festsitzt, weil die Fähre nicht geht – egal ob wegen Streiks oder schlechtem Wetter -, braucht man keine Angst um seinen Job zu haben: Hier liegt ein Verhinderungsgrund vor, der im Arbeitsrecht als entgeltfortzahlungspflichtig bezeichnet wird. Das gilt auch, wenn eine Behörde die Weiterreise verhindert, etwa bei Problemen mit den Reisedokumenten, oder auch, wenn ein Angehöriger erkrankt oder verletzt ist.
In diesen Fällen ist eine verspätete Rückkehr kein Entlassungsgrund, das Entgelt muss fortgezahlt werden, und ein einseitiger Verbrauch von Urlaub kann für diese Zeit nicht angeordnet werden. 

„Zwangsurlaub“?

Darf mich mein Arbeitgeber für meinen gesamten Urlaubsanspruch zwangsweise auf Urlaub schicken? „Das widerspricht eindeutig dem Urlaubsgesetz“, erläutert Typplt. „Es sind die Interessen des Betriebs, aber auch die Erholungsinteressen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Grundsätzlich sollen die Beschäftigten zumindest über die Hälfte ihres Urlaubs frei verfügen können.“

Im Krankenstand am Badesee?

„Das kommt auf die Ursache des Krankenstandes an“, erläutert Typplt. „Grundsätzlich gilt, dass sich der Arbeitnehmer im Krankenstand so zu verhalten hat, dass seine Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt ist.“ Wer eine Sommergrippe mit Fieber hat, soll zu Hause bleiben. Wenn sich ein Kraftfahrer am Fuß verletzt und kein Fahrzeug lenken kann, spricht nichts gegen einen Badetag, wenn ihn jemand anderer an den See fährt. Bei Unklarheiten halten Sie am besten Rücksprache mit Ihrem behandelnden Arzt!

Muss ich im Urlaub erreichbar sein?

Grundsätzlich nicht. Der Arbeitgeber muss seinem Chef auch seinen Aufenthaltsort nicht mitteilen und darf auch nicht aus dem Urlaub zurückbeordert werden. „Ausnahmen kann es geben, etwa wenn ein EDV-Leiter auf Urlaub geht, und ein Problem auftauchen kann, das die Produktion lahm legt und das nur er lösen kann“, so Typplt. 

Ein kühles Bierchen bei der Arbeit?

Wenn es nicht ausdrücklich untersagt ist, etwa durch eine Weisung oder eine Betriebsvereinbarung, dann gelten die allgemeine Arbeits-, Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers als Maßstab. Grundsätzlich darf die Arbeitspflicht nicht beeinträchtigt sein.

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