Personenbetreuer:innen
Personenbetreuer:innen unterstützen Menschen im Alltag, leisten Betreuung in den eigenen vier Wänden und tragen so dazu bei, ein selbstbestimmtes Leben zu Hause zu ermöglichen.
Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, Informationen zur Berufsausübung sowie zu den Ausbildungs- und Fördervoraussetzungen.
Berufsausübung
Die Personenbetreuung zählt in Österreich zu den freien Gewerben und kann selbstständig oder unselbstständig ausgeübt werden.
Selbstständige Personenbetreuer:innen müssen über eine aufrechte Gewerbeberechtigung gemäß Gewerbeordnung (GewO) verfügen.
Die Ausübung des Gewerbes unterliegt der Aufsicht der Wirtschaftskammer und den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetz - HBeG.
Berufsgesetz:
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit als Personenbetreuer:in ergeben sich insbesondere aus dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) und dem Hausbetreuungsgesetz (HBeG).
| Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG | § 3b GuKG enthält die Bestimmungen zu den Kompetenzen der Personenbetreuer:innen. |
| Hausbetreuungsgesetz - HBeG | Regelt die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten. |
| Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz - HGHAG | Enthält arbeitsrechtliche Bestimmungen, unter anderem zur Fürsorgepflicht, zum Urlaub und zur Auflösung des Dienstverhältnisses. |
| Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV | Bestimmungen zum Ausbildungsmodul Unterstützung bei der Basisversorgung. |
Ausbildung
Für die Tätigkeit als Personenbetreuer:in ist keine spezifische Ausbildung vorgeschrieben.
Für eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung durch das Sozialministerium gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen. Förderfähig sind Personen, die
- eine Ausbildung nachweisen, die im Wesentlichen der Heimhilfeausbildung nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe entspricht, oder
- mindestens sechs Monate Erfahrung in der sachgerechten Betreuung nachweisem, oder
- über eine Befugnis gemäß § 3b GuKG oder § 50b Ärztegesetz 1998 verfügen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.