Aufenthaltsrecht verlängern
Wie verlängern Sie einen bestehenden Aufenthaltstitel? Können Sie den Aufenthaltszweck ändern? Ab wann ist der Titel „Daueraufenthalt-EG“ möglich?
Wenn Sie nicht österreichischeR Staatsbürger:in oder EU-Bürger:in sind, benötigen Sie zur Arbeitsaufnahme jedenfalls ein Aufenthaltsrecht für Österreich.
Es gibt einige Aufenthaltstitel, mit denen Sie ohne weitere Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in Österreich arbeiten dürfen: Wenn Sie über einen Titel „Daueraufenthalt – EU“, eine „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“, eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen "Aufenthaltstitel Familienangehöriger" verfügen, können Sie ohne weiteres eine unselbstständige Beschäftigung aufnehmen.
Besitzen Sie keinen von diesen genannten Aufenthaltstiteln, zum Beispiel, weil Sie SchülerIn oder StudentIn sind, brauchen Sie für die Aufnahme einer unselbstständigen Arbeit in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung. Allerdings gibt es auch Aufenthaltstitel, mit denen Sie keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen. Außerdem solche, mit denen nur eine bestimmte Erwerbstätigkeit möglich ist, z.B. ForscherIn.
Als Beschäftigung gilt neben einem Arbeitsverhältnis auch ein Ausbildungsverhältnis, also etwa eine Lehre, und auch die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, etwa einem freien Dienstvertrag.
Wenn Sie vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind, können Sie ohne weitere Bewilligung in Österreich arbeiten.
Vom Ausländerbeschäftigungsgesetz sind Sie dann ausgenommen, wenn Sie beispielsweise Staatsbürger:in eines EWR-Staates oder der Schweiz bzw Familienangehörige dieser Personen sind oder Ehegatte bzw. eingetragene/r Partner:in oder unverheiratetes minderjähriges Kind einer/eines österreichischen Staatsbürgerin bzw Staatsbürgers sind.
Weiters sind Sie vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, wenn Ihnen in Österreich Asyl oder „subsidiärer Schutz“ gewährt wurde. Asylgewährung heißt, dass über Ihren Asylantrag positiv entschieden wurde!
Weiters sind Sie vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen, wenn Sie insbesondere eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
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