Zumutbarkeit
Sie müssen eine Stelle vom AMS nur annehmen, wenn sie „objektiv zumutbar“ ist. Arbeitsweg, Bezahlung, Kurse usw. – was gilt als angemessen, was nicht?
Der Pensionsvorschuss stellt eine finanzielle Absicherung für Personen dar, die einen Pensionsantrag gestellt haben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Achtung!
Wenn Sie einen Pensionsantrag stellen, während Sie Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bekommen, müssen Sie das beim AMS unbedingt melden!
Bestätigt das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt allerdings, dass Sie arbeitsfähig sind, gebührt weiterhin das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe und Sie müssen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Ein Pensionsvorschuss kann auch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis gewährt werden, wenn Sie schon sehr lange krank sind, der Arbeitgeber kein Entgelt mehr weiter bezahlen muss und der Anspruch auf Krankengeld bereits erschöpft ist. In diesem Fall besteht Anspruch auf Pensionsvorschuss jedenfalls bis zur Vorlage des Gutachtens, wenn man sich so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, da bis dahin davon auszugehen ist, dass keine Arbeitsfähigkeit besteht.
Achtung!
Bescheinigt Ihnen das Gutachten jedoch Arbeitsfähigkeit, bekommen Sie ab diesem Zeitpunkt vom AMS keine weitere Leistung mehr, weil Sie nicht arbeitslos sind.
Wenn Sie einen Antrag auf Alterspension stellen, muss Ihr Pensionsversicherungsträger bestätigen, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
Der Pensionsvorschuss wird wie das Arbeitslosengeld beantragt und ausbezahlt. Er gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe. Wenn Sie einen Antrag auf eine Alterspension stellen, kann der Vorschuss ausnahmsweise (rückwirkend) ab dem Pensionsstichtag gewährt werden, sofern der Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung durch den Pensionsversicherungsträger gestellt wird. Der Antrag auf einen Pensionsvorschuss kann auch von einem Vertreter oder einer Vertreterin eingebracht werden. Die Bezugsdauer und -höhe entspricht jener des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
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