Arbeitslosengeld-Berechnung
Am 1. Juli 2020 trat eine bereits seit langem geplante Änderung im Arbeitslosenversicherungsgesetz in Kraft.
Alle unselbstständigen Erwerbstätigen und freien Dienstnehmer:innen haben bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings nur, wenn ihr Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von brutto 518,44 Euro (Stand 2024) lag.
Wie lange Sie Arbeitslosengeld bekommen können, hängt von folgenden Faktoren ab:
Wenn Sie zum ersten Mal Arbeitslosengeld brauchen
Wenn Sie zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragen und über 25 Jahre alt sind, müssen Sie innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen können.
Wenn Sie schon öfter Arbeitslosengeld gebraucht haben
Wenn Sie bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen haben, gilt ein Antrag auf Arbeitslosengeld als wiederholte Inanspruchnahme. In diesem Fall bekommen Sie Arbeitslosengeld, wenn Sie innerhalb der letzten 12 Monate insgesamt 28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen können.
Stellen Sie Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld am besten sofort und persönlich beim Arbeitsmarktservice, denn das Arbeitslosengeld wird Ihnen frühestens mit dem Tag der Antragstellung zuerkannt. Zuständig ist jenes Arbeitsmarktservice, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz bzw. Ihren ständigen Aufenthalt haben. Wenn Sie den Antrag zurückbringen, müssen Sie auch eine Arbeitsbescheinigung vorlegen, sofern Ihr:e Arbeitgeber:in die An- und Abmeldung nicht elektronisch via Internet abwickelt (ELDA).
Hat man sich bereits vor Ende des Arbeitsverhältnisses beim AMS als Arbeitslose:r gemeldet, so hat man zehn Tage Zeit zur persönlichen Geltendmachung des Anspruchs.
Vom AMS erhalten Sie das Antragsformular. Darin finden Sie alle benötigten Dokumente aufgelistet.
In folgenden Situationen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch wenn Sie grundsätzlich Anspruch darauf haben und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.
Zum Beispiel:
Während des Ruhenszeitraumes erhalten Sie keine Leistung, d.h. der Beginn des Bezuges wird verschoben. Die Bezugsdauer wird aber nicht verkürzt. Wenn Sie also einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 20 Wochen haben, beginnen diese 20 Wochen erst nach Ende des Ruhens zu laufen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung zu erhalten.
Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55% des täglichen Nettoeinkommens, das sich aus den monatlichen Beitragsgrundlagen ergibt. Unter bestimmten Voraussetzungen bekommen Sie einen Ergänzungsbetrag, und zwar dann, wenn der Grundbetrag niedriger als der Ausgleichszulagenrichtsatz ist. Der Ergänzungsbetrag gebührt in der Höhe der Differenz zum Ausgleichszulagenrichtsatz, wobei der Grundbetrag und der Ergänzungsbetrag 60% des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten dürfen.
Kinder werden beim Arbeitslosengeld berücksichtigt. Jede zuschlagsberechtigte Person bekommt einen Familienzuschlag, der täglich € 0,97 beträgt. Außerdem haben Sie unter Umständen Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag, wenn der Grundbetrag unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Der Ergänzungsbetrag gebührt in der Höhe der Differenz zum Ausgleichszulagenrichtsatz, wobei der Grundbetrag, der Ergänzungsbetrag und die Familienzuschläge 80% des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten dürfen.
Melden Sie dem AMS jede Erwerbstätigkeit. Tun Sie das nicht und werden Sie bei einer nicht gemeldeten Tätigkeit angetroffen, so wird unwiderlegbar angenommen, dass die Arbeit über der Geringfügigkeitsgrenze bezahlt wurde. Sie verlieren dadurch nicht nur das Arbeitslosengeld für die Dauer der Tätigkeit. Sie müssen sogar mit einer Rückforderung für zumindest 4 Wochen rechnen.
Dazuverdienen können Sie bis zur Geringfügigkeitsgrenze, ohne dass Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gekürzt werden. 2024 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 518,44 Euro brutto pro Monat; 2023 betrug sie 500,91 Euro brutto pro Monat.
Achtung!
Sie gelten nicht als arbeitslos, wenn Sie in der Firma geringfügig beschäftigt sind, in der Sie schon vorher gearbeitet und über der Geringfügigkeitsgrenze verdient haben. Das heißt, Sie erhalten dann auch kein Geld vom AMS (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
Ausnahme: Zwischen der vorherigen Tätigkeit (über der Geringfügigkeitsgrenze) und der geringfügigen Beschäftigung liegt eine Pause von mindestens einem Monat.
Das Ganze gilt auch für freie Dienstverhältnisse.
Sie erhalten das Arbeitslosengeld immer monatlich im Nachhinein, ca. um den 8. des Monats. Das AMS überweist Ihnen das Geld auf das Girokonto bzw. per Post. Dasselbe gilt für die Notstandshilfe.
Die Auszahlung einer Abfertigung hat keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld.
Beispiel: Wie viel geht aufs Pensionskonto?
Ihr Einkommen | Beitragsgrundlage für Pensionskonto | Zum Beispiel | Aufs Pensionskonto gehen pro Monat... |
Lohn oder Gehalt | Ihr Bruttolohn | € 1.000 | 17,80 Euro |
Arbeitslosengeld | 70 % vom ehemaligen Bruttolohn (=1.000 Euro) | € 700 | 12,46 Euro |
Notstandshilfe | 64,4 % vom ehemaligen Bruttolohn (=1.000 Euro) | € 644 | 11,46 Euro |
Achtung!
Die Art, wie Sie Ihren Job beenden, beeinflusst den Beginn des Arbeitslosengeldbezugs: Eine "schuldhafte" Beendigung (fristlose Entlassung) oder freiwillige Lösung des (freien) Dienstverhältnisses führt dazu, dass Sie für die ersten vier Wochen (28 Tage) kein Arbeitslosengeld erhalten.
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