Diskriminierung am Arbeitsplatz
Diskriminierung am Arbeitsplatz wegen Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion oder sexueller Orientierung ist verboten. Arbeitnehmer:innen werden durch das Gleichbehandlungsgesetz geschützt. Wie sich Betroffene wehren können, erklärt AK Juristin Biljana Savić:
Diskriminierung im Arbeitsleben
Diskriminierung entsteht häufig durch Vorurteile – etwa gegenüber älteren Arbeitnehmer oder Migrant.
Vorurteile sind vorgefasste Einstellungen und Meinungen gegenüber bestimmten gesellschaftlichen Gruppen. Sie beruhen oft nicht auf eigenen Erfahrungen.
Sie entstehen, wenn gesellschaftlich verbreitete Urteile, Ansichten oder Meinungen übernommen und auf einzelne Personen übertragen werden, ohne zu prüfen, ob sie tatsächlich zutreffen.
Beispiel:
„Ältere sind leistungsschwächer“ ist ein weit verbreitetes Vorurteil.
Was ist unmittelbare Diskriminierung?
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund
- ihres Geschlechts,
- ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe,
- ihrer Religion oder Weltanschauung,
- ihres Alters oder
- ihrer sexuellen Orientierung
in einer vergleichbaren Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person.
Was ist mittelbare Diskriminierung?
Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn Vorschriften auf den ersten Blick neutral erscheinen, bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen aber gegenüber anderen Personen benachteiligen.
Wann ist Diskriminierung verboten?
Diskriminierung ist verboten, wenn Arbeitnehmer:innen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden.
Wo gilt das Diskriminierungsverbot?
Diskriminierung ist insbesondere verboten
- bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses
- bei der Festsetzung des Entgelts
- bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
- bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie Umschulung
- beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen
- bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
- bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Achtung: Auch Stellenausschreibungen müssen diskriminierungsfrei sein
Arbeitgeber:innen und private Arbeitsvermittler:innen sind außerdem verpflichtet, in Stellenausschreibungen den kollektivvertraglichen Mindestlohn und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.
Welche Ansprüche haben Sie bei Diskriminierung?
Welche Ansprüche bestehen, hängt davon ab, in welchem Bereich die Diskriminierung erfolgt ist.
Diskriminierung bei der Bewerbung
Verletzen Arbeitgeber:innen das Gleichbehandlungsgebot und kommt deshalb ein Arbeitsverhältnis nicht zustande, obwohl die Bewerber:innen am besten qualifiziert sind, besteht Anspruch auf Schadenersatz.
Der Schadenersatz beträgt mindestens 2 Monatsentgelte, die die Arbeitnehmer:innen bei einer Einstellung erhalten hätten.
Auch wenn Bewerber:innen den Job bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätten, haben sie Anspruch auf Schadenersatz von höchstens 500 Euro, wenn sie im Bewerbungsverfahren diskriminiert wurden.
Frist
Die Geltendmachung bei Gericht oder bei der Gleichbehandlungskommission muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung der Bewerbung erfolgen.
Diskriminierung beim Entgelt
Erhält ein Arbeitnehmer:innen aufgrund eines geschützten Merkmals – zum Beispiel wegen des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit – für gleiche oder gleichwertige Arbeit ein geringeres Entgelt als ein:e andere Arbeitnehmer:in, besteht Anspruch auf Bezahlung der Differenz.
Zusätzlich besteht Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, also auf immateriellen Schadenersatz.
Beispiel
Ein geringerer Stundenlohn für die gleiche Tätigkeit an einer bestimmten Maschine ist ein Beispiel für Entgeltdiskriminierung.
Frist
Die Geltendmachung bei Gericht oder bei der Gleichbehandlungskommission muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen.
Freiwillige Sozialleistungen
Arbeitnehmer haben Anspruch auf die entsprechende Sozialleistung. Gemeint ist eine mit dem Arbeitsverhältnis verbundene zusätzliche Leistung des Arbeitgebers.
Alternativ besteht Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens. Zusätzlich kann immaterieller Schadenersatz verlangt werden.
Frist
Die Geltendmachung bei Gericht oder bei der Gleichbehandlungskommission muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen.
Betriebliche Aus- und Weiterbildung
Arbeitnehmer:innen können den Zugang zu einer betrieblichen Bildungsmaßnahme einklagen, wenn ihnen dieser zum Beispiel aufgrund ihres Geschlechts verwehrt wurde.
Alternativ haben sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf immateriellen Schadenersatz.
Frist
Die Geltendmachung bei Gericht oder bei der Gleichbehandlungskommission muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen.
Diskriminierung bei Beförderungen
Verletzt ein Unternehmen das Gleichbehandlungsgebot und können Arbeitnehmer:innen deshalb beruflich nicht aufsteigen, besteht Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens.
Als Schadenersatz ist die Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Entgelt und jenem Entgelt vorgesehen, das nach einer Beförderung bezahlt worden wäre.
Wären die Arbeitnehmer:innen bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen, ist als Ersatz mindestens die Entgeltdifferenz für 3 Monate zu zahlen.
Zusätzlich besteht Anspruch auf immateriellen Schadenersatz.
Auch wenn Arbeitnehmer:innen bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht beruflich aufgestiegen wären, haben sie Anspruch auf Schadenersatz von höchstens 500 Euro, wenn sie beim beruflichen Aufstieg diskriminiert wurden.
Frist
Die Geltendmachung bei Gericht oder bei der Gleichbehandlungskommission muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung der Beförderung erfolgen.
Diskriminierung bei sonstigen Arbeitsbedingungen
Arbeitnehmer:innen dürfen auch bei den Arbeitsbedingungen nicht diskriminiert werden.
Der Begriff ist umfassend zu verstehen. Er betrifft jedenfalls alle Maßnahmen des Arbeitnehmer:innen – etwa die Ausstattung des Arbeitsplatzes oder der Nebenräume.
Diskriminierte Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen oder auf Ersatz des Vermögensschadens.
Zusätzlich besteht Anspruch auf immateriellen Schadenersatz.
Frist
Die Geltendmachung bei Gericht oder bei der Gleichbehandlungskommission muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Arbeitnehmer:innen haben zunächst gegenüber der belästigenden Person Anspruch auf Schadenersatz.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Belästigung durch
- den:die Arbeitgeber:in selbst,
- einen:eine Arbeitskolleg:in oder
- einen:eine Kund:in
erfolgt.
Zusätzlich besteht ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Unternehmen, wenn dieses nicht für angemessene Abhilfe gegen die Belästigung gesorgt hat.
Eine angemessene Abhilfe muss weitere Belästigungen wirksam verhindern.
Arbeitnehmer:innen haben in jedem Fall Anspruch auf einen angemessenen Ersatz für die Verletzung ihrer persönlichen Würde.
Der Schadenersatz muss mindestens 1.000 Euro betragen.
Frist
Die Geltendmachung bei Gericht oder bei der Gleichbehandlungskommission muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen.
Tipp: Beratung bei sexueller Belästigung
Sie haben ein persönliches Anliegen zum Thema sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?
Unser Kooperationspartner:innen, der Verein Sprungbrett, bietet österreichweit Telefonberatung an.
Telefon: 0670 600 70 80
Beratungszeiten:
Montag: 11:00 bis 14:00 Uhr
Donnerstag: 16:00 bis 19:00 Uhr
Die Telefonberatung ist vertraulich und kostenlos. Es fällt lediglich der ortsübliche Telefontarif an. Auf Wunsch ist die Beratung anonym.
Diskriminierung bei Kündigung oder Entlassung
Erfolgt eine Kündigung, Entlassung oder die Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses aufgrund des Geschlechts oder eines anderen im Gleichbehandlungsgesetz geschützten Merkmals – zum Beispiel wegen des Alters oder der sexuellen Orientierung –, können Arbeitnehmer:innen dagegen vorgehen.
Beendigung anfechten
Eine Kündigung, Entlassung oder die Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses kann innerhalb von 14 Tagen ab Zugang beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.
Auch wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis, das auf die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angelegt war, aufgrund des Geschlechts oder eines anderen geschützten Merkmals durch Zeitablauf endet, kann dies bekämpft werden.
Frist
Die Anfechtung muss innerhalb von 14 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf erfolgen.
Schadenersatz verlangen
Arbeitnehmer:innen können die Beendigung auch gelten lassen und stattdessen Schadenersatz verlangen.
Dieser umfasst
- den Vermögensschaden und
- den immateriellen Schaden.
Frist
Der Schadenersatz muss innerhalb von 6 Monaten ab Übermittlung der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses beziehungsweise ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend gemacht werden.
Diskriminierung durch Assoziierung
Auch Personen, die aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person mit einem geschützten Merkmal benachteiligt werden, sind vor Diskriminierung geschützt.
Beispiel
Eine Frau wird aufgrund der ethnischen Herkunft ihres Mannes benachteiligt.
Was können Sie gegen Diskriminierung tun?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich gegen Diskriminierung im Arbeitsleben zu wehren.
Sie brauchen zunächst Rat?
Wenden Sie sich an Ihre Arbeiterkammer oder Fachgewerkschaft.
Sie möchten klagen?
Sie können sich an das Arbeits- und Sozialgericht wenden.
Sie möchten Ihren Fall kostenlos prüfen lassen?
Sie können ihn bei der Gleichbehandlungskommission vortragen.
Gericht oder Gleichbehandlungskommission – was ist möglich?
Sie können Gericht und Gleichbehandlungskommission auch gleichzeitig einschalten.
Tipp
Lassen Sie sich beraten, bevor Sie rechtliche Schritte setzen. Die AK unterstützt Sie dabei, welche Vorgangsweise in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Weitere Beratung und Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft Wien.
Telefon: +43 1 532 02 44
Kostenlos aus ganz Österreich: 0800 206 119
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der Gleichbehandlungsanwaltschaft.