Achtung: Facebook am Arbeitsplatz!

Web 2.0-Dienste wie Facebook sind längst allgegenwärtig am Ar­beits­platz. Falsch genützt können sie den Job kosten.

Entlassung wegen Facebook-Schmähungen

Ein Fall aus der Praxis: Eine Arbeitnehmerin schimpft über ihre Chefs und Firma auf Facebook, die Vorgesetzten finden es heraus – und weg ist der Job. AK Arbeitsrechtsexperten warnen daher: Facebook ist kein geeigneter Ort, um sich das Herz über die Arbeit auszuschütten. Wer über die Vorgesetzten oder KollegInnen lästert, kann sich arg in die Nesseln setzen und schlimmstenfalls eine berechtigte Entlassung und/oder eine Klage wegen Ehrverletzung und Rufschädigung samt Schaden­er­satz­for­der­ung riskieren.

Zu Loyalität verpflichtet

Auch wenn Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Firma am Cyber-Stamm­tisch ausgeplaudert werden, ist dies ein Entlassungsgrund, wobei der Sach­ver­halt in jedem Einzelfall zu prüfen ist. ArbeitnehmerInnen sind zu Loyalität und Treue verpflichtet, das gilt auch fürs Internet.

Facebook am Arbeitsplatz als Über­wach­ungs­in­stru­ment

Nicht die UserInnen suchen eine Information – relevante Informationen „finden“ ihre Adressaten. Weil dieses Web-2.0-Prinzip so gut funktioniert, wird auch „Krankfeiern“ immer öfter via Facebook entdeckt.

Ein Fall aus der Praxis: Ein Arbeitnehmer berichtete auf seinem Profil, dass er bei einer Veranstaltung war – allerdings im Krankenstand. Die Nachricht machte die Runde – bis zum Chef. Kurz darauf folgte die Entlassung.

Facebook-Einträge kriegen leicht "Füße"

Selbst wer strenge private Sicherheitseinstellungen wählt, ist nicht davor ge­feit, dass die Facebook-Einträge „Füße bekommen“: Sie könnten weitergesagt oder in andere Profile weitergeleitet werden. Auch ein Screenshot ist blitz­schnell gemacht.

Facebook-Verbot am Arbeitsplatz?

In zahlreichen Firmennetzwerken sind die Facebook-Seiten am Arbeitsplatz ge­sperrt, weil sie als reines Unterhaltungsmedium betrachtet werden. Viele User­Innen sind jedoch mit Smartphones & Co. trotzdem stets am Ball.

Analog zur privaten Internetnutzung lässt sich sagen, dass Facebook-Akti­vi­tät­en am Arbeitsplatz jedenfalls auf das Allernötigste beschränkt werden sollten. Denn: Internetnutzung verletzt, wenn sie nicht grundsätzlich erlaubt ist, die Ar­beits­pflicht. Wer trotzdem surft oder auf Facebook postet, kann „fliegen“, in be­sonders gravierenden Fällen auch ohne vorheriger Verwarnung.

Kann der Chef zur Facebook-Nutzung zwingen?

Immer mehr Firmen sprechen ihre KundInnen mit eigenen Facebookseiten an. Können Vorgesetzte die ArbeitnehmerInnen dazu verpflichten, mit Namen und Foto im Facebook-Firmenprofil aufzutreten, etwa um Anfragen zu be­ant­wort­en? „Wenn dies bei der Begründung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde oder zu den Arbeitsaufgaben auch Repräsentation zählt und ein Medienauftritt schlüssig dazu gehört, kann ein Auftritt in den neuen Medien schwer ab­ge­lehnt werden", so die AK Arbeitsrechtsexperten. Allerdings gibt es dazu bisher kaum Gerichtsentscheidungen. Daher kann der Ausgang zukünftiger Ge­richts­ver­fahr­en nicht vorhergesagt werden.

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