Unfallversicherung

Alle ArbeitnehmerInnen, also Angestellte, ArbeiterInnen, freie DienstnehmerInnen und auch geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert. Den gesamten Betrag zur Unfallversicherung zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber. 

Wenn Sie einen Unfall haben, der während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg passiert, braucht der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin keinen Schadenersatz zu zahlen - er oder sie zahlt dafür ja die Unfallversicherungsbeiträge. Geldersatz kann von der Unfallversicherung in Form einer monatlichen Versehrtenrente zustehen. Diese gilt als Entschädigung für die "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in Folge des Unfalls. Im Todesfall erhalten die Angehörigen eine Hinterbliebenenrente.

Heilbehandlung und Rehabilitation

Nach einem Arbeitsunfall bekommen Sie eine umfassende Krankenbehandlung und - wenn nötig - Rehabilitationsmaßnahmen im Bereich der Gesundheit, am Arbeitsplatz und im sozialen Bereich. 

Ziel ist es, die Folgen des Arbeitsunfalles so gering wie möglich zu halten - und zwar mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln.

Wer bekommt welche Rente?

  • Befristete Rente: Die Unfallversicherung stellt fest, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und wie sehr Ihre Arbeitsfähigkeit gemindert ist. Ist sie länger als 3 Monate um mehr als 20 Prozent gemindert, erhalten Sie befristet eine Rente.
  • Unbefristete Rente: Wenn auch nach 2 Jahren immer noch mindestens 20 Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegen, erhalten Sie die Rente unbefristet. Das gilt auch dann, wenn Sie weiterhin arbeiten oder in Pension sind. Die Höhe ist abhängig davon, wie sehr Ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist und wie viel Sie im Kalenderjahr vor dem Unfall verdient haben.
  • Gesamt-Dauerrente: Sind bei Ihnen bereits Folgen aus einem oder mehreren Arbeitsunfällen vorhanden, so werden diese nach 2 Jahren - bei der Feststellung der Dauerrente - mitberücksichtigt und zu einer Gesamtdauerrente zusammengefasst.
  • Hinterbliebenen-Rente: Endet ein anerkannter Arbeitsunfall tödlich, haben die Angehörigen - Witwe:r und Waisen - Anspruch auf Hinterbliebenenrenten.

Arbeitsunfall muss belegbar sein

Die Leistungen der Unfallversicherung gibt es aber nur dann, wenn ein Unfall tatsächlich als Arbeitsunfall anerkannt wird. Der Nachweis dafür ist bei Unfällen am Dienstort relativ leicht zu erbringen.

Schwieriger wird es bei Unfällen unterwegs oder im Homeoffice.

  • Bei Wegunfällen müssen Sie zum Beispiel belegen, dass die gewählte Route die direkte (kürzeste) und dienstlich notwendige war und nicht ein "privater Abstecher" vorliegt. 

  • Im Homeoffice müssen Sie beweisen, dass sich der Arbeitsunfall während und aufgrund ihrer Tätigkeit ereignet hat und keine private Ursache ausschlaggebend war.

Wo und wann muss ich den Rentenantrag stellen?

Nachdem der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Unfallversicherung (AUVA oder BVAEB) über den Arbeitsunfall informiert hat, meldet sich diese bezüglich einer genauen Erhebung des Unfalls und Feststellung der Rente meist von sich aus.

Achtung!

Sollte der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Unfall nicht gemeldet haben, ist es wichtig, dass Sie selbst zeitnah eine Unfallmeldung bei der AUVA oder BVAEB erstatten!

Bei scheinbar kleinen Verletzungen, deren schlimme (Spät)-Folgen von der Unfallversicherung nicht voraussehbar sind, geschieht das häufig nicht. Um jedoch oft Jahre danach einen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Erkrankung belegen zu können, ist es sinnvoll, von sich aus aktiv zu werden und einen Rentenantrag bei der AUVA oder BVAEB zu stellen.

Achtung!

Wird der Antrag innerhalb von 2 Jahren nach dem Arbeitsunfall gestellt, kann der/die Betroffene die Rente auch rückwirkend bekommen - ab Ende des unfallbedingten Krankenstandes, spätestens ab Beginn der 27. Woche des Krankenstandes. Erfolgt die Antragstellung später, steht die Rente erst ab dem Antragsdatum zu.

Fälle aus der praxis

Frau in Bibliothek

Broschüren

Infos & Tipps zum Nachlesen

Links

Kontakt

Kontakt

Arbeitsrecht

Das könnte Sie auch interessieren

Wiedereinstieg nach längerer Krankheit

Wieder­ein­stieg nach läng­er­er Krank­heit

Nach längerer Krank­heit wieder schritt­weise an den Ar­beits­platz zu­rück­kehr­en: Das geht mit der Wieder­ein­glieder­ungs­teil­zeit.

Kranke Frau mit Fiebermesser

Kranken­stand

Welche Rechte und Pflichten haben ArbeitnehmerInnen im Krankenstand? Darf man im Krankenstand vor die Tür gehen? Schützt Krankenstand vor Kündigung?

Befreiung von Rezeptgebühr

Befreiung von der Rezeptgebühr

Krank sein kostet Geld – Sie zahlen für jedes in der Apotheke eingelöste Rezept eine Gebühr. In manchen Fällen gibt es aber Rezeptgebührenbefreiung.

  • © 2024 AK Salzburg | Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, +43 (0)662 86 87

  • Datenschutz
  • Impressum