Geringfügiger Zuverdienst während der Pflegeausbildung

Seit 1. Jänner 2026 gelten für Bezieher:innen von Arbeitslosengeld neue gesetzliche Bestimmungen. Der geringfügige Zuverdienst während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird dadurch stark eingeschränkt. Nähere Informationen zu den Änderungen finden Sie hier

Ein geringfügiger Zuverdienst ist nur mehr für bestimmte Personengruppen zulässig. Dazu zählen u. a. Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Schulungsmaßnahme absolvieren, die länger als vier Monate dauert und mindestens 25 Wochenstunden umfasst. Für die Dauer dieser Schulung ist eine geringfügige Beschäftigung erlaubt.  

Darunter fällt auch eine Pflegeausbildung mit Pflegestipendium. Damit bleibt es möglich, während der Ausbildung zusätzlich geringfügig tätig zu sein. Die Regelung soll finanzielle Engpässe während längerer Ausbildungsphasen abfedern und zugleich praktische Berufserfahrung ermöglichen, insbesondere im pflegerischen oder fachnahen Bereich. 

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 551,10 Euro brutto pro Monat. Wird diese Grenze auch nur geringfügig überschritten, führt dies zur Unterbrechung des Leistungsbezugs. 

Auch Bezieher:innen des Fachkräftestipendiums dürfen bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen (§ 34b AMSG).

Haben Sie Fragen zur Ausbildung oder zum Zuverdienst? Kontaktieren Sie uns gern.


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