Arbeiten als Saisonnier
Von der Kellnerin bis zum Bademeister: Welche Regeln für Saisonarbeiternnen und -arbeiter gelten.
WerkvertragsnehmerInnen (WerkunternehmerInnen) verpflichten sich, für
einen anderen (Werkbesteller) ein bestimmtes Werk herzustellen.
Bei einem Werkvertrag ist nicht vorgeschrieben, wann, wo und wie Sie arbeiten. Anders als beim freien Dienstvertrag arbeiten Sie selbstständig.
WerkvertragsnehmerInnern müssen sich selbst bei der Gewerblichen Sozialversicherung melden, egal, wie viel Sie verdienen.
Informieren Sie sich zeitgerecht bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, ob Sie eine Gewerbeberechtigung für die beabsichtigte Tätigkeit benötigen.
Wenn sich jemand bei einer Schneiderei einen Anzug nähen lässt, entsteht zwischen der Schneiderei und dem Besteller ein Werkvertrag. Zwischen dem Gesellen, der den Anzug tatsächlich näht, und der Schneiderei besteht aber ein Arbeitsvertrag.
Egal,
wie viel Sie verdienen: Sie müssen sich bei der Sozialversicherungsanstalt für
Gewerblichen Wirtschaft (SVA) melden. Dann wird Ihnen ein Formular zugeschickt, mit dem abgefragt wird, wie Sie Ihren Gewinn und Ihre Einkünfte einschätzen. Wenn Sie ankreuzen, dass
Sie weniger als 5.361,72 Euro Gewinn erwarten,
müssen Sie keine Beiträge zahlen. Sie können sich aber freiwillig
selbstversichern.
Ob tatsächlich Versicherungspflicht besteht, lässt sich erst im Nachhinein mit dem Einkommenssteuerbescheid feststellen. Wenn ja, müssen Sie die Beiträge nachzahlen. Wenn Sie sich nicht gemeldet haben, kommt zu den Beiträgen noch ein „Strafzuschlag“ von 9,3%.
Die Kosten für die Pensions- und Krankenversicherung betragen 26,15 % des steuerlichen
Gewinns . Dazu kommen noch 1,53 % für die
Selbstständigenvorsorge. Für die Unfallversicherung zahlen Sie monatlich €
9,79.
Wenn Sie aufgrund von Werkverträgen sozialversicherungspflichtig sind, werden Ihre Beiträge in den ersten drei Jahren nur auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage eingehoben. Legen Sie sich aber auf jeden Fall etwas Geld auf die Seite: Sollten Sie über der Mindestbeitragsgrundlage verdienen, müssen Sie Beiträge nachzahlen.
Wenn Sie mit der selbstständigen Tätigkeit vor dem 1.1.2009 begonnen haben, sind Sie nicht arbeitslosenversichert. Aber wenn Sie in der „Gewerblichen“ versichert sind, bleibt ein davor erworbener Anspruch auf Arbeitslosengeld unbeschränkt erhalten.
Das gilt auch, wenn Sie mit dem Werkvertrag ab 1.1.2009 beginnen und davor mindestens 5 Jahre arbeitslosenversichert waren. Bei weniger als 5 Jahren bleibt der Anspruch 5 Jahre lang erhalten.
Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben, weil entweder die Anwartschaft nicht erfüllt ist oder die Bezugsdauer bereits ausgeschöpft wurde, ist der Abschluss der freiwilligen Arbeitslosenversicherung zu überlegen. So sind Sie auch als Selbständiger gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit geschützt. Das gilt auch, falls Sie einen über fünf Jahre hinausgehenden Schutz wollen.
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