Lehrlingseinkommen
Wie viel Lehrlingseinkommen steht Ihnen zu? Wann wird gezahlt? Bekommen Sie Urlaubs- und Weihnachtsgeld? Und was passiert im Krankheitsfall?
Der Lehrberuf zur „Zahnärztlichen Fachassistenz“ ist seit 2009 im Berufsausbildungsgesetz verankert mit allen Rechten, die sich aus einem „regulären“ Lehrverhältnis ergeben. Dazu zählen: Kündigungsschutz, Berufsschulbesuch und dergleichen. Daneben gibt es die „Anlehre“ zur Zahnarztassistenz. Der Unterschied besteht vornehmlich in den Schutzmechanismen, von denen die Lehrlinge profitieren und weniger in der Tätigkeit selbst.
Der Beratungsalltag zeigt, dass viele potenzielle „Lehrlinge“, genauso wie Zahnärzte und Zahnärztinnen den Unterschied oft nicht kennen. Fälschlicherweise werden Ausbildungen als „Lehre“ ausgeschrieben – für viele folgt dann ein böses Erwachen: Eine junge Salzburgerin absolvierte die dreijährige Ausbildung zur Zahnärztlichen Assistentin. Überrascht und enttäuscht musste sie zur Kenntnis nehmen, dass sie letzten Endes ohne Lehrabschluss dasteht.
Der Lehrberuf zur „Zahnärztlichen Fachassistenz“ ist sehr umfassend: Betreuung der Patientinnen und Patienten, Assistenz der Zahnärzte und Zahnärztinnen, Hygienemaßnahmen, Organisation des täglichen Praxisablaufs samt Terminplanung und administrativer Aufgaben. Außerdem erledigen sie die Abrechnung der Leistungen mit den Patientinnen und Patienten. Während der Behandlungen leisten sie tatkräftige Unterstützung und sind in der Beratung federführend.
Die Vorteile einer Lehre sind klar: Über die Berufsschule werden Lehrlinge wesentlich umfassender ausgebildet. Vor allem unterliegen sie den besonderen Schutzbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes und haben nach der Lehre eine gesetzliche Weiterbeschäftigungspflicht. Das Problem: Ausbildungsbetriebe sind spärlich gesät!
Die AK empfiehlt Neuanfängern die im Berufsausbildungsgesetz geregelte Lehre zu wählen. Das Problem: Im Land Salzburg dürfen derzeit nur sehr wenige Zahnarztpraxen diese Ausbildungsform anbieten. Häufiger findet sich die Variante ohne Lehrabschluss. Vielen Jugendlichen, Eltern aber auch Zahnärzten und Zahnärztinnen ist der konkrete Unterschied zwischen beiden Ausbildungsformen unklar. Denn Dauer und Bezahlung sind gleichwertig, der rechtliche Aspekt dagegen nicht!
Bereits in den Stellenausschreibungen und den anschließenden Bewerbungsgesprächen wird oftmals von einem Lehrverhältnis gesprochen. Die Zahnärztekammer muss ihre Mitglieder besser informieren und auf die Unterschiede hinweisen. Außerdem braucht das Land mehr Lehrbetriebe, um den Nachwuchs bestmöglich auszubilden. Als Anreiz kann dabei eine Reihe von Förderungen für Lehrbetriebe dienen.
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