26.01.2023
Versicherungsmöglichkeiten bei Pflege naher Angehöriger
Personen, die aus der Pflichtversicherung
ausgeschieden sind oder ihre Beschäftigung reduziert haben, um einen nahen Angehörigen bzw. eine nahe Angehörige
zu pflegen oder zu betreuen, können sich zu begünstigten Bedingungen in
der Pensionsversicherung freiwillig versichern und somit
Pensionsversicherungszeiten erwerben.
Dabei stehen drei Varianten zur
Auswahl: einerseits die begünstigte Weiterversicherung, die an
Vorversicherungszeiten anschließt, weiters die Selbstversicherung, die
auch neben einer bereits bestehenden Pflichtversicherung in Anspruch
genommen werden kann und andererseits die begünstigte Selbstversicherung
für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes. Darüber hinaus
wirken Pflegezeiten unter bestimmten Umständen rahmenfristerstreckend in
der Arbeitslosenversicherung.
Begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Die begünstigte Weiterversicherung hängt von folgenden Voraussetzungen ab:
- es müssen Vorversicherungszeiten bestehen (in den letzten 24
Monaten mindestens 12 Versicherungsmonate; in den letzten 5 Jahren
mindestens 3 Versicherungsmonate pro Jahr oder 60 Versicherungsmonate
vor Antragstellung),
- bei der zu pflegenden Person muss es sich um einen nahen Angehörigen bzw. eine nahe Angehörige handeln,
- die zu pflegende Person muss Anspruch auf Pflegegeld zumindest in
der Höhe der Stufe 3 haben,
- es muss eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege vorliegen und
- die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen.
Beginn und Ende
- Die Weiterversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der oder die
Versicherte wählt (bis 12 Monate rückwirkend möglich); spätestens jedoch
mit dem Monatsersten nach Antragstellung.
- Die Weiterversicherung endet, wenn die Voraussetzungen wegfallen
(zB Beginn einer Pflichtversicherung), mit einer Austrittserklärung zum
Letzten eines Kalendermonates oder mit dem Ende des letzten bezahlten
Monates, wenn für 6 aufeinanderfolgende Monate keine Beiträge bezahlt
wurden.
- Wichtig: Bei Beendigung der Weiterversicherung kann diese
erst fortgesetzt werden, wenn wieder sämtliche Voraussetzungen
vorliegen, außer es liegen bereits 60 Versicherungsmonate vor.
Beiträge
- Für die Höhe des Beitrages in der Weiterversicherung werden die
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverdienste aus dem Jahr vor dem
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung herangezogen.
- Die Beitragsgrundlage beträgt im Jahr 2024 mindestens 950,40 Euro und höchstens 7.070 Euro.
Wichtig
- Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes
getragen. Die Weiterversicherung bietet daher die Möglichkeit,
kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben.
- Die begünstigte Weiterversicherung ist innerhalb von 6 Monaten ab
Ende der Pflicht- oder Selbstversicherung bei der zuständigen
Pensionsversicherungsanstalt zu beantragen. Wurden bereits 60
Versicherungsmonate in der Pflichtversicherung erworben, kann der Antrag
jederzeit eingebracht werden.
- Die Begünstigung kommt pro Pflegefall nur für eine Person in
Betracht. Sie bleibt auch während eines zeitweiligen stationären
Krankenhausaufenthaltes der zu pflegenden Person aufrecht.
Begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Für die begünstigte Selbstversicherung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- bei der zu pflegenden Person muss es sich um einen nahen Angehörigen bzw. eine nahe Angehörige handeln,
- die zu pflegende Person muss Anspruch auf Pflegegeld zumindest in
der Höhe der Stufe 3 haben,
- es muss eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch diese Pflege vorliegen,
- die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen und
- der Wohnsitz des Pflegers bzw. der Pflegerin muss sich während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit im Inland befinden
Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger kann auch neben einer aufgrund einer Erwerbstätigkeit bestehenden Pflichtversicherung in Anspruch genommen werden.
Achtung
Die Selbstversicherung ist in der Zeit, in der man auf Grund eines aliquoten Pflegekarenzgeldes pflichtversichert ist, nicht möglich!
Beginn und Ende
- Den Zeitpunkt des Beginns der Selbstversicherung kann die pflegende
Person selbst wählen (frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem
die Pflege aufgenommen wird, spätestens mit dem Monatsersten nach
Antragstellung, maximal 12 Monate rückwirkend möglich).
- Die Selbstversicherung endet, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder durch Austrittserklärung der pflegenden Person.
Wichtig
- Seit 01.08.2009 werden die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des
Bundes getragen. Die Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit,
kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben.
Hinweis: Als monatliche Beitragsgrundlage gilt im Jahr 2024 ein Betrag
von 2.163,78 Euro.
- Wird neben der Selbstversicherung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt,
die die Pflichtversicherung begründet, so ist die Beitragsgrundlage in
der Höhe festzusetzen, dass diese mit der oder den übrigen
Beitragsgrundlagen die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht
übersteigt (Höchstbeitragsgrundlage ist in diesem Fall das 35fache der
täglichen Höchstbeitragsgrundlage pro Monat). In einem derartigen Fall
sind auch die monatlichen Beiträge für die Selbstversicherung von dieser
verminderten Beitragsgrundlage, der so genannten
Differenzbeitragsgrundlage, zu ermitteln.
Begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
Für Personen, die wegen der Pflege eines Kindes mit Behinderung nicht oder nur eingeschränkt
berufstätig sind, besteht die Möglichkeit, sich in der
Pensionsversicherung selbstzuversichern. Als
monatliche Beitragsgrundlage gilt im Jahr 2024 2.163,78 Euro.
Folgende Voraussetzungen müssen
gegeben sein:
- die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen
- Wohnsitz im Inland
- Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
- Überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes. Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger kann also auch neben einer aufgrund einer Erwerbstätigkeit bestehenden Pflichtversicherung in Anspruch genommen werden.
Hinweis
Wenn das Kind Pflegegeld der Stufe 3 bezieht, dann ist es auch möglich, dass Sie eine Selbstversicherung aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen abschließen.
Beiträge
Der versicherten Person erwachsen keine Kosten, da die Beiträge aus dem
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bund bezahlt werden. Dieses
Modell der Selbstversicherung bietet die Möglichkeit, kostenlos
Versicherungszeiten zu erwerben.
Beginn und Ende
- Der Versicherungsbeginn kann vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin gewählt werden.
- Frühestmöglicher Zeitpunkt ist aber jener, ab dem erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird.
- Die Selbstversicherung endet mit dem Wegfall einer der
Voraussetzungen, mit dem Eintritt eines Ausschlussgrundes, spätestens jedoch am Letzten des Monats, in
dem das zu pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Hinweis
Für Personen, die irgendwann in der Zeit seit 1.1.1988 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes erfüllt haben, ist die Pensionsversicherung auf Antrag für bis zu 120 Monate rückwirkend möglich.
Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung
Die besondere Situation von pflegenden Angehörigen, die aus der
Arbeitslosenversicherung ausscheiden, um einen nahen Angehörigen bzw.
eine nahe Angehörige oder ein Kind mit Behinderung zu pflegen, wird
dadurch berücksichtigt, dass die Rahmenfrist für die Erfüllung der
Anwartschaft auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erstreckt
wird.
Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Pflege eines nahen
Angehörigen bzw. einer nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld
mindestens in Höhe der Stufe 3 oder eines Kindes mit Behinderung, sofern
- entweder die begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zur Pflege eines nahen Angehörigen oder
- eine begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zur Pflege eines nahen Angehörigen oder
- eine kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes
vorliegt.