26.01.2023

Versicherungsmöglichkeiten bei Pflege naher An­ge­hörig­er

Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind oder ihre Beschäftigung reduziert haben, um einen nahen Angehörigen bzw. eine nahe Angehörige zu pflegen oder zu be­treu­­en, können sich zu begünstigten Bedingungen in der Pen­sions­ver­sicherung freiwillig versichern und somit Pensionsversicherungszeiten er­werb­en.

Dabei stehen drei Varianten zur Auswahl: einerseits die begünstigte Weiter­ver­sich­er­ung, die an Vorversicherungszeiten anschließt, weiters die Selbst­ver­sich­er­ung, die auch neben einer bereits bestehenden Pflichtversicherung in An­spruch genommen werden kann und andererseits die begünstigte Selbst­ver­sich­er­ung für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes. Darüber hinaus wirken Pflegezeiten unter bestimmten Umständen rahmenfristerstreckend in der Arbeitslosenversicherung.

Begünstigte Weiterversicherung in der Pen­sions­ver­sich­er­ung für Zeiten der Pflege naher An­ge­hörig­er

Die begünstigte Weiterversicherung hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

  • es müssen Vorversicherungszeiten bestehen (in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Versicherungsmonate; in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Versicherungsmonate pro Jahr oder 60 Versicherungsmonate vor An­trag­stell­ung),
  • bei der zu pflegenden Person muss es sich um einen nahen Angehörigen bzw. eine nahe Angehörige handeln,
  • die zu pflegende Person muss Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 haben,
  • es muss eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege vor­lieg­en und
  • die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen.

Beginn und Ende

  • Die Weiterversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der oder die Versicherte wählt (bis 12 Monate rückwirkend möglich); spätestens jedoch mit dem Monatsersten nach Antragstellung.
  • Die Weiterversicherung endet, wenn die Voraussetzungen wegfallen (zB Beginn einer Pflichtversicherung), mit einer Austrittserklärung zum Letzten eines Kalendermonates oder mit dem Ende des letzten bezahlten Monates, wenn für 6 aufeinanderfolgende Monate keine Beiträge bezahlt wurden.
  • Wichtig: Bei Beendigung der Weiterversicherung kann diese erst fortgesetzt werden, wenn wieder sämtliche Voraussetzungen vorliegen, außer es liegen bereits 60 Versicherungsmonate vor.

Beiträge

  • Für die Höhe des Beitrages in der Weiterversicherung werden die sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverdienste aus dem Jahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung herangezogen.
  • Die Beitragsgrundlage beträgt im Jahr 2024 mindestens 950,40 Euro und höchstens 7.070 Euro.

Wichtig

  • Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Die Weit­er­ver­sich­er­ung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu er­werb­en.
  • Die begünstigte Weiterversicherung ist innerhalb von 6 Monaten ab Ende der Pflicht- oder Selbstversicherung bei der zuständigen Pen­sions­ver­sich­er­ungs­an­stalt zu beantragen. Wurden bereits 60 Versicherungsmonate in der Pflichtversicherung erworben, kann der Antrag jederzeit eingebracht werd­en.
  • Die Begünstigung kommt pro Pflegefall nur für eine Person in Betracht. Sie bleibt auch während eines zeitweiligen stationären Krank­en­haus­auf­ent­halt­es der zu pflegenden Person aufrecht.

Begünstigte Selbstversicherung in der Pen­sions­ver­sich­er­ung für Zeiten der Pflege naher An­ge­hörig­er

Für die begünstigte Selbstversicherung müssen folgende Voraussetzungen ge­geben sein:

  • bei der zu pflegenden Person muss es sich um einen nahen Angehörigen bzw. eine nahe Angehörige handeln,
  • die zu pflegende Person muss Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 haben,
  • es muss eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch diese Pflege vorliegen,
  • die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen und
  • der Wohnsitz des Pflegers bzw. der Pflegerin muss sich während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit im Inland befinden

Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger kann auch neben einer aufgrund einer Erwerbstätigkeit bestehenden Pflichtversicherung in Anspruch genommen werden.

Achtung

Die Selbstversicherung ist in der Zeit, in der man auf Grund eines aliquoten Pflegekarenzgeldes pflichtversichert ist, nicht möglich!

Beginn und Ende

  • Den Zeitpunkt des Beginns der Selbstversicherung kann die pflegende Person selbst wählen (frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens mit dem Monatsersten nach Antragstellung, maximal 12 Monate rückwirkend möglich).
  • Die Selbstversicherung endet, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder durch Austrittserklärung der pflegenden Person.

Wichtig

  • Seit 01.08.2009 werden die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Die Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben. Hinweis: Als monatliche Bei­trags­grund­lage gilt im Jahr 2024 ein Betrag von 2.163,78 Euro.
  • Wird neben der Selbstversicherung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Pflichtversicherung begründet, so ist die Beitragsgrundlage in der Höhe fest­zu­setzen, dass diese mit der oder den übrigen Beitragsgrundlagen die je­weil­ige Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt (Höchstbeitragsgrundlage ist in diesem Fall das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage pro Monat). In einem derartigen Fall sind auch die monatlichen Beiträge für die Selbstversicherung von dieser verminderten Beitragsgrundlage, der so ge­nannt­en Differenzbeitragsgrundlage, zu ermitteln.

Begünstigte Selbstversicherung in der Pen­sions­ver­sich­er­ung für Zeiten der Pflege eines be­hind­ert­en Kindes

Für Personen, die wegen der Pflege eines Kindes mit Behinderung nicht oder nur eingeschränkt berufstätig sind, besteht die Möglichkeit, sich in der Pen­sionsversicherung selbstzuversichern. Als monatliche Beitragsgrundlage gilt im Jahr 2024 2.163,78 Euro. 

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  •  die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen
  • Wohnsitz im Inland
  • Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
  • Überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes. Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger kann also auch neben einer aufgrund einer Erwerbstätigkeit bestehenden Pflichtversicherung in Anspruch genommen werden.

Hinweis

Wenn das Kind Pflegegeld der Stufe 3 bezieht, dann ist es auch möglich, dass Sie eine Selbstversicherung aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen abschließen.

Beiträge

Der versicherten Person erwachsen keine Kosten, da die Beiträge aus dem Aus­gleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bund bezahlt werden. Dieses Modell der Selbstversicherung bietet die Möglichkeit, kostenlos Ver­sich­er­ungs­zeiten zu erwerben.

Beginn und Ende

  • Der Versicherungsbeginn kann vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin gewählt werden.
  • Frühestmöglicher Zeitpunkt ist aber jener, ab dem erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird.
  • Die Selbstversicherung endet mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen, mit dem Eintritt eines Ausschlussgrundes, spätestens jedoch am Letzten des Monats, in dem das zu pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Hinweis

Für Personen, die irgendwann in der Zeit seit 1.1.1988 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes erfüllt haben, ist die Pensionsversicherung auf Antrag für bis zu 120 Monate rückwirkend möglich.

Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahm­en­frist­er­streck­ung in der Arbeits­los­en­ver­sich­er­ung

Die besondere Situation von pflegenden Angehörigen, die aus der Arbeits­los­en­ver­sich­er­ung ausscheiden, um einen nahen Angehörigen bzw. eine nahe Angehörige oder ein Kind mit Behinderung zu pflegen, wird dadurch be­rück­sicht­igt, dass die Rahmenfrist für die Erfüllung der Anwartschaft auf Leist­ung­en aus der Arbeitslosenversicherung erstreckt wird.

Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Pflege eines nahen An­ge­hörig­en bzw. einer nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld min­dest­ens in Höhe der Stufe 3 oder eines Kindes mit Behinderung, sofern

  • entweder die begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zur Pflege eines nahen Angehörigen oder
  • eine begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zur Pflege eines nahen Angehörigen oder
  • eine kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes vorliegt.

Kontakt

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Beraterinnen gerne zur Verfügung. Telefonisch unter 0662 8687-89
oder per Email: sozialversicherung@ak-salzburg.at

Downloads

Links

Kontakt

Das könnte Sie auch interessieren

Pflege­ka­renz & Pflege­teil­zeit

Wenn Angehörige pflegebedürftig werden, können ArbeitnehmerInnen Pflegeteilzeit bzw. Pflegekarenz vereinbaren.Das hat die AK durchgesetzt.

Pflegegeld

Wer pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf Pflegegeld. Wie die einzelnen Pflegestufen eingeteilt werden und welchen Betrag Sie dafür erhalten.

Pflegerin gibt der schwachen Pensionistin ein Glas Wasser.

24 Stunden Betreuung

Betreu­ung von Per­so­nen in deren Pri­vat­haus­hal­ten

  • © 2024 AK Salzburg | Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, +43 (0)662 86 87

  • Datenschutz
  • Impressum