Kündigungsschutz

Gebärdensprache

Die Gebärdensprachvideos des ServiceCenters ÖGS.barrierefrei, informieren gehörlose und hörbeeinträchtigte ArbeitnehmerInnen über ihre Rechte in der Arbeitswelt. Hier geht's zu den Videos: Kündigungsschutz + Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Durch den Kündigungsschutz sind ArbeitnehmerInnen mit Behinderung besonders geschützt. Nach dem Behinderteneinstellungsgesetz gilt der besondere Kündigungsschutz für begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen - das sind Menschen, deren Grad der Behinderung von mindestens 50 % durch Bescheid des Sozialministeriumservices festgestellt wurde. Er soll verhindern, dass begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen in sozial ungerechtfertigter Weise gekündigt werden.

Besonderer Kündigungsschutz

Erhöhter Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen muss. Dieser ist bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservices eingerichtet). Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung ist rechtsunwirksam, wenn der Behindertenausschuss nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt.

Achtung!

Ein Ausnahmefall, der die nachträgliche Zustimmung rechtfertigt, ist gegeben, wenn dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Personenkreis der begünstigten behinderten Menschen angehört. 

Bei nachträglicher Zustimmung zur Kündigung wird diese rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Kündigung wirksam. Der Behindertenausschuss muss prüfen, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, ob eine Weiterbeschäftigung zumutbar wäre und ob das Diskriminierungsverbots eingehalten wurde.

Die Zustimmung zur Kündigung wird in den meisten Fällen erteilt werden

  • wenn der Tätigkeitsbereich des begünstigten behinderten Arbeitnehmers entfällt und der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin nachweist, dass der betroffene Arbeitnehmer trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz nicht ohne erheblichen Schaden weiterbeschäftigt werden kann.

  • wenn der/die begünstigte behinderte ArbeitnehmerIn unfähig wird, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin nachweist, dass die betroffene Arbeitskraft trotz ihrer Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz nicht ohne erheblichen Schaden weiterbeschäftigt werden kann.

  • wenn der/die begünstigte behinderte ArbeitnehmerIn beharrlich die arbeitsbezogenen Pflichten verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.

Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist für begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen beträgt mindestens vier Wochen.

Wann gilt der besondere Kündigungsschutz?

Den Kündigungsschutz gibt es erst nach einer gewissen Dauer des Arbeitsverhältnisses: Bei Arbeitsverhältnissen, die bis zum 31.12.2010 abgeschlossen wurden, tritt der Kündigungsschutz für begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen nach dem Ablauf von sechs Monaten (ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) ein. 

Beispiel

Ein Arbeitnehmer ist bereits seit Juli 2008 in einem Unternehmen beschäftigt. Ende 2017 wird (nachdem er einen entsprechenden Antrag beim Sozialministeriumservice eingebracht hat) mit Bescheid die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten behinderten Personen festgestellt. Da das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers schon länger als 6 Monate gedauert hat, ist der Kündigungsschutz bereits wirksam.

Für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.1.2011 neu begründet werden, wird der Kündigungsschutz für Menschen, die den Begünstigtenstatus bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bereits haben, erst nach dem Ablauf von 4 Jahren (ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) wirksam. 

Anderes gilt für Menschen, die den Begünstigtenstatus bei Begründung des Arbeitsverhältnisses noch nicht haben, ihn jedoch innerhalb des Vierjahreszeitraumes feststellen lassen: Hier wird der Kündigungsschutz wie bisher bereits nach dem Ablauf von 6 Monaten (ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) wirksam. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Behinderung bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden hat oder erst nachträglich eingetreten ist.

Wenn jemand auf Grund eines Arbeitsunfalls den Begünstigtenstatus erhält, dann tritt der besondere Kündigungsschutz unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses sofort ein.

Achtung!

Bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf oder bei berechtigter fristloser Entlassung gilt der besondere Kündigungsschutz nicht.

Ausnahmeregelungen

Bei begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder des Betriebsrates, der Personalvertretung oder Jugendvertrauensrates sind oder die als Behindertenvertrauensperson (StellvertreterInnen) tätig sind, gelten die Kündigungsschutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Auch das Arbeitsverhältnis mit einem bzw. einer begünstigten behinderten ArbeitnehmerIn kann aufgelöst werden. Eine Kündigung nach dem 6. Monat bzw. 4. Jahr der Beschäftigung ist dann wirksam, wenn der Behindertenausschuss der beabsichtigten Kündigung zustimmt.

Das Arbeitsverhältnis kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch vorzeitig, das heißt ohne Einhaltung von Fristen und Terminen, durch einseitige Erklärung (Entlassung, Austritt) aufgelöst werden. Liegt jedoch kein wichtiger Grund vor, wäre eine vom/von der ArbeitgeberIn ausgesprochene Entlassung unberechtigt. Diese ist ungültig und der/die ArbeitnehmerIn kann zwischen dem Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses oder der Geltendmachung von Schadenersatz wählen. Eine unberechtigte Entlassung kann nur beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.

Ein vorzeitiger Austritt durch den/die ArbeitnehmerIn ist möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Diese Lösungsart sollte niemals voreilig und immer erst nach Rücksprache mit der Arbeiterkammer oder der zuständigen Fachgewerkschaft gewählt werden.

Eine einvernehmliche Lösung erfolgt freiwillig auf Grund einer Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn, am besten in schriftlicher Form.

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