Arbeiten im Home-Office
© olezzo, stock.adobe.com

Freier Dienstvertrag & Werkvertrag

Sie haben gleichzeitig einen freien Dienstvertrag und einen Werkvertrag? Dann gelten bei Steuer und Sozialversicherung unterschiedliche Regeln. Hier der Überblick für 2026.

Steuer

Steuerlich gelten Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag und aus einem Werkvertrag grundsätzlich als selbstständige Einkünfte. Entscheidend ist Ihr gesamtes Jahreseinkommen.

Liegt Ihr gesamtes Jahreseinkommen unter 13.539 Euro (2026; 2025: 13.308 Euro), fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer an. 

Sozialversicherung

Bei der Sozialversicherung werden freier Dienstvertrag und Werkvertrag unterschiedlich behandelt.

Freier Dienstvertrag: Hier zählt das monatliche Entgelt. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 551,10 Euro pro Monat. Verdienen Sie mehr, werden die Sozialversicherungsbeiträge – ähnlich wie bei einem Arbeitsverhältnis – bereits vom laufenden Entgelt abgezogen.

Werkvertrag: Hier zählt der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit im gesamten Jahr. Die Versicherungsgrenze liegt 2026 bei 6.613,20 Euro jährlich. Wird sie überschritten, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht bei der SVS. 

Downloads

Links

Kontakt

Das könnte Sie auch interessieren

Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Mehr­ere ge­ring­fügige Be­schäftig­ung­en

Bei mehreren geringfügigen Jobs kann eine Nachzahlung bei der Sozialversicherung blühen. Womit Sie rechnen müssen und was steuerlich zu beachten ist.

Arbeitsverhältnis & Werkvertrag

Arbeitsverhältnis & Werkvertrag

Sie stehen in einem normalen Arbeitsverhältnis, verdienen aber mit einem Werkvertrag dazu? Das sollten Sie bei Steuer und Sozialversicherung beachten.

Werkvertrag

Mit einem Werkvertrag arbeiten Sie selbstständig. Wie kommen Sie Ihrer Versicherungspflicht nach? Sind Sie im Fall der Arbeitslosigkeit abgesichert?

  • © 2026 AK Salzburg | Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, +43 (0)662 86 87

  • Datenschutz
  • Impressum