Kündigung bei freien Dienstnehmer:innen
Kündigungsfristen gibt es auch bei Freien. Wie sie festgelegt sind, wann die Kündigung gültig ist und warum Sie etwas Schriftliches brauchen.
Ein Recht auf einen schriftlichen freien Dienstvertrag haben Sie zwar nicht, aber einen Dienstzettel müssen auch freie Dienstnehmer:innen erhalten.
Ein Dienstzettel ist die schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag. Freie Dienstnehmer:innen haben keinen Anspruch auf einen schriftlichen freien Dienstvertrag. Daher ist das Recht auf einen Dienstzettel besonders wichtig. Er dient als Beweis, was Sie mit mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vereinbart haben.
Ihr Dienstgeber oder Ihre Dienstgeberin muss Ihnen einen Dienstzettel ausstellen. Er ist gesetzlich dazu verpflichtet.
Sie haben ein Wahlrecht, den Dienstzettel ausgehändigt oder in elektronischer Form von der Dienstgeberseite übermittelt zu bekommen.
Achtung
Kein Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzettels besteht, wenn Sie einen freien Dienstvertrag erhalten haben, der die erforderlichen, im Gesetz genannten Angaben enthält.
Fälligkeit des Entgelts (z.B. jeweils am Monatsletzten)
Für freie Dienstverhältnisse, die ab 28.3.2024 abgeschlossen werden, muss der Dienstzettel zusätzlich folgende Angaben enthalten:
Fordern Sie Ihren Dienstgeber oder Ihre Dienstgeberin schriftlich, am besten mit einem eingeschriebenen Brief auf, Ihnen einen Dienstzettel auszustellen – halten Sie im Schreiben fest, ob Sie ihn in Papierform oder in elektronischer Form haben möchten. Setzen Sie ihm dabei eine Frist.
Achten Sie darauf, dass der Dienstzettel nicht von der mündlichen Vereinbarung abweicht. Enthält Ihr Dienstzettel Regelungen, die vom mündlich Vereinbarten abweichen (z.B. niedrigeres Entgelt), weisen Sie den Dienstgeber mit einem eingeschriebenen Brief darauf hin und ersuchen Sie ihn um Richtigstellung. So entsteht nicht der Eindruck, dass Sie die Abweichung akzeptieren.
Jede Änderung der Angaben im Dienstzettel muss Ihnen der/die Dienstgeber:in unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamwerdens, auch schriftlich mitteilen.
Ausgenommen davon sind Änderungen aufgrund des Gesetzes.
Einzelvertragliche Vereinbarungen können nur im beiderseitigen Einverständnis geändert werden. Nimmt der/die Dienstgeber:in trotzdem einseitig Änderungen vor, sollten Sie unverzüglich schriftlich widersprechen.
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