Dienstzettel für Freie
Der Dienstzettel – auch für freie Dienstnehmer:innen ein Muss! Wie Sie ihn vom Arbeitgeber verlangen können und worauf Sie beim Inhalt achten sollten.
Auch bei freien Dienstverträgen gibt es Kündigungsfristen – egal, ob Sie selbst kündigen oder sich Ihre Dienstgeberin oder Ihr Dienstgeber von Ihnen trennen will.
Auch bei freien Dienstverhältnissen muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden. Das heißt, zwischen Ausspruch oder Zugang der schriftlichen Kündigung und dem letzten Tag des freien Dienstverhältnisses muss eine bestimmte Zeit liegen. Wie lang die Kündigungsfrist ist, hängt von der individuellen Vereinbarung ab. Diese muss im Dienstzettel vermerkt sein.
Was gilt, wenn keine Kündigungsfristen und -termine vereinbart wurden?
Wurden keine Kündigungsfristen und Kündigungstermine vereinbart, können freie Dienstnehmer:innen jeweils zum Monatsletzten (=Kündigungstermin) kündigen und müssen eine einmonatige Kündigungsfrist einhalten.
Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Kündigung dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin zugegangen ist – das heißt, wenn Sie ihm oder ihr gesagt haben, dass Sie kündigen; oder wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber Ihr Kündigungsschreiben erhält.
Tipps für Selbstkündigung
Tipp
Eine Kündigung sollten Sie immer beweisen können. Spricht Ihre Dienstgeberin oder Ihr Dienstgeber die Kündigung mündlich aus und gibt Ihnen keine schriftliche Bestätigung, sollten Sie - aus Beweisgründen - unbedingt schriftlich festhalten, wann und von wem die Kündigung ausgesprochen wurde. Ebenso sollten Sie notieren, welcher Kündigungstermin Ihnen genannt wurde. Dann kann Ihnen nicht vorgeworfen werden, dass Sie keine Dienstleistungen mehr erbracht haben.© 2024 AK Salzburg | Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, +43 (0)662 86 87