Bildungs­karenz für freie Dienst­nehmer­Innen

Auch freie DienstnehmerInnen bekommen Weiterbildungsgeld, wenn sie in Bildungskarenz gehen wollen, und zwar unter den gleichen Vor­aus­setzung­en wie ArbeiterInnen und Angestellte. Das entschied der Ver­fassungs­ge­richts­hof (VfGH) im März 2011 anlässlich einer Muster­be­schwerde der AK Wien. 

Zugang zu Weiterbildungsgeld

Bis 2011 war freien DienstnehmerInnen der Zugang zum Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice verwehrt, obwohl sie in die Arbeitslosenversicherung einbezogen sind und Beiträge leisten. Eine Weiterqualifizierung im Rahmen einer Bildungskarenz war ihnen daher praktisch unmöglich. Das Höchstgericht befand aber, dass mit dieser Einschränkung das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wird.

Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht

  • Wenn die notwendige Beschäftigungszeit für einen Arbeitslosengeldanspruch vorliegt
  • Nach mindestens sechsmonatiger ununterbrochener, arbeitslosenpflichtiger Beschäftigung als (freie/r) DienstnehmerIn beim Arbeitgeber
  • Wenn die Bildungskarenz im Ausmaß von mindestens zwei bis maximal 12 Monate vereinbart wurde
  • Wenn der Besuch einer Bildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden (bzw. beim Bestehen von Betreuungspflichten für ein Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 16 Wochenstunden) nachgewiesen wird

Bildungsnachweis

Wenn Sie zur Weiterbildung ein Studiums betreiben, brauchen Sie für den Weiterbezug des Weiterbildungsgeldes

  • den Nachweis über Prüfungen über 4 Semesterwochenstunden oder
  • im Ausmaß von 8 ECTS pro Semester oder
  • bei Abschlussarbeiten wie z.B. einer Diplomarbeit eine Bestätigung über den Fortschritt, oder
  • eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung.


Achtung! Wenn Sie den Nachweis nicht erbringen, kann das AMS das Weiterbildungsgeld einstellen und im Extremfall sogar zurückfordern!

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