Darf's ein bisserl weniger sein?

Ein Kochlehrling (26) musste immer wieder Überstunden leisten. Aufgrund seiner Volljährigkeit ist das erlaubt – im Gegensatz zu minderjährigen Lehrlingen. Seine Überstunden bekam er aber nicht so bezahlt, wie es das Gesetz vorsieht. Zu allem Überfluss war sein Verhältnis zum Küchenchef aufgrund dessen rüden Umgangstons sehr belastet. Das ging so weit, dass der Lehrling alles hinschmeißen und seine Ausbildung kurz vor der Lehrabschlussprüfung beenden wollte. In seiner Verzweiflung wandte sich der Mann an die Expertinnen und Experten vom Jugend- und Lehrlingsschutz der Arbeiterkammer Salzburg.

So haben wir geholfen

Die AK konnte mit dem Lehrberechtigten eine einvernehmliche Lösung des Lehrverhältnisses vereinbaren und erreichen, dass in der Endabrechnung des Lehrlings die vorenthaltenen Überstunden-Zuschläge (400 Euro) berücksichtigt wurden. Denn: Lehrlinge, die über 18 Jahre alt sind, sind im Falle geleisteter Überstunden gleich zu behandeln wie Facharbeiter.

Hinweis

Lehrlinge unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich keine Überstunden leisten. Wenn Lehrlinge das 18. Lebensjahr vollendet haben, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Erwachsene (zB Arbeitszeitgesetz). Bei der Berechnung der Überstundenentlohnung ist daher der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn, bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen.

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