Klausel-Alarm im Arbeitsvertrag

Leopold M. ist überglücklich! Er hat die Zusage für seinen neuen (Traum-)Job erhalten. Natürlich will sich der Salzburger diese große Chance nicht entgehen lassen. Er informiert seinen Vorgesetzten über den Wunsch, sich beruflich verändern zu wollen.

Als er am nächsten Tag ins Büro kommt, liegt ein Brief auf seinem Schreibtisch: eine Rechnung über 3.200 Euro. Was Leopold M. nicht wusste, er hatte eine sogenannte „Ausbildungskostenrückersatz“-Klausel im Dienstvertrag. Diese besagt, im Falle eines Jobwechsels, müsse er die Kosten der Weiterbildung zurückzahlen.

So konnten wir helfen

Besorgt wendet sich der Salzburger an unsere Arbeitsrechtsberatung. Peter Eckel prüft Arbeitsvertrag und Ausbildungskosten. Er kommt zum Schluss, dass die Forderungen des Chefs zu hoch sind. Es können nur diejenigen Ausbildungskosten zurückverlangt werden, für die es eine gesonderte Rückzahlungs-Vereinbarung gibt.

Im Fall von Herrn M. hatte der Vorgesetzte nur für 2 von insgesamt 5 Fortbildungen eine solche Vereinbarung getroffen. Und: Nachdem die beiden Ausbildungen schon so weit in der Vergangenheit lagen, muss der Salzburger nur noch einen kleinen Teil des eigentlichen Betrags zurückzahlen – in Summe 450 Euro (Ersparnis: 2.800 Euro).

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