Mietwohnungen: Ärger mit dem Vertragsrücktritt

Frau W. schaute sich eine Wohnung mit dem Makler an und wollte auch mieten. Sie trat dann aber vom Miet- und vom Maklervertrag zurück, um keine Provision zahlen zu müssen. Der Makler bestand darauf, dass sie 2.000 Euro zahlen muss, weil die Konsumentin mit dem Vertrag einen Rücktrittsverzicht abgegeben habe.

Frau T. wollte ebenfalls mieten und schloss am Tag der Besichtigung einen Vertrag mit dem Eigentümer ab. Sie zahlte 900 Euro für die erste Miete und als Kaution. 4 Tage später trat sie vom Vertrag zurück. Der Vermieter ließ Frau T. ein Dokument unterschreiben, worin sie sich verpflichtet, bis zur erfolgreichen Weitervermietung die Miete zu zahlen. Beide Frauen wandten sich an unsere Konsumentenberatung.

Wie wir helfen konnten

Unsere Experten fanden heraus, dass das Kastl zum Verzicht auf das Rücktrittsrecht im Maklervertrag von Frau W. bereits vorausgefüllt war. Das ist nicht erlaubt, was die AK dem Makler auch klar sagte. Er verzichtete auf seine Provision.

Auch bei Frau T. klärten die AK-Beraterinnen und -Berater die Situation zu Gunsten der Konsumentin: Weil sie am selben Tag der Besichtigung auch den Vertrag unterschrieben hatte, stand ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, von dem sie eben Gebrauch machte. Auch die Folgevereinbarung, dass sie weiter zahlen müsse war damit hinfällig.

Achtung

Rund um Betriebskosten, Maklergebühren und Mietverträge geht es oft um Fristen, die nicht verstreichen dürfen. Deshalb sollte man sich sofort bei der Arbeiterkammer melden, wenn einem etwas „spanisch“ vorkommt.


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