Erfolgreicher Gang zum OGH
Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2007 bezog Herr I. eine Waisenpension. 2008 begann er ein Studium, weshalb er auch nach seinem 18. Geburtstag weiterhin Anspruch auf diese Leistung hatte. Im September 2010 erkrankte der Student leider schwer und er musste stationär betreut werden. 2011 nahm er sein Studium wieder auf. Im Juli 2022 wandte sich Herr I. an die Arbeiterkammer Salzburg: Obwohl die ärztlichen Befunde bescheinigten, dass seit Beginn seiner Erkrankung 2010 keine Arbeitsfähigkeit vorlag, wurde sein Antrag auf Waisenpension abgelehnt. Begründung: die Arbeitsunfähigkeit trat nicht während der Ausbildung, sondern in der vorlesungsfreien Zeit im September ein.
So haben wir geholfen
AK-Expertin Ricarda Radlegger war felsenfest davon überzeugt, dass es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handelt und erhob außerordentliche Revision an den OGH – und bekam Recht. Begründet hat dies der OGH unter anderem damit, dass das Studienjahr am 1. Oktober beginnt und am 30. September des folgenden Jahres endet.
Auch in der vorlesungsfreien Zeit kann dem (Selbst-)Studium nachgegangen werden. Bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im September 2010 befand sich Herr I. – trotz lehrveranstaltungsfreier Zeit – somit in einer Ausbildung. Herr I. erhält nun rückwirkend ab Antragstellung im Juli 2022 die Waisenpension für die Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit. Die Nachzahlung beträgt rund 8.130 Euro. Die neu geschaffene OGH-Rechtsprechung ist nicht nur für Herrn I. bedeutsam, sondern bildet auch eine wichtige Entscheidungsgrundlage für zukünftige Fälle.