Sohn mit Handicap musste im Flur schlafen

Familie H. kreuzte beim Buchen eines Appartements für den Sommerurlaub an, dass eine rollstuhlgerechte Ausstattung benötigt wird. Vor Ort zeigte sich: Das Zimmer war im 1. Stock und bei weitem nicht barrierefrei ausgebaut.

Nach Reklamation erhielt die Familie zwar ein Appartement im Erdgeschoss – aber behindertengerecht war dieses auch nicht. Der querschnittsgelähmte Sohn musste auf einem Klappbett im Flur schlafen und konnte nicht selbst mit dem Rollstuhl zur Toilette fahren. Ganz zu schweigen vom selbständigen Duschen. Der Urlaub wurde für die Familie zum Horror – von Entspannung und Erholung konnte nicht die Rede sein.

Der Veranstalter bot der Familie 5 Prozent Ermäßigung auf den Reisepreis an. Familie H. wandte sich an die Arbeiterkammer Salzburg.

Wie wir Familie H. helfen konnten:

Gerade mit einem Familienmitglied, das auf den Rollstuhl angewiesen ist, entsteht eine massive Beeinträchtigung, wenn das Zimmer – trotz entsprechender Buchung – nicht barrierefrei ist. Die Konsumentenberatung der Arbeiterkammer berechnete die tatsächlich angemessene Minderung des Reisepreises. Die AK-Experten kamen auf 50 Prozent und intervenierten schriftlich beim Reiseveranstalter. Schlussendlich bekam Familie H. 790 Euro rückerstattet.

Hinweis

Was ist bei der Buchung zu beachten? Und was ist zu tun, wenn wesentliche Versprechen zur Qualität der Unterkunft und/oder Anreise nicht gehalten werden? Mehr Informationen über Ihre Rechte finden Sie hier.

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