600 Euro Betriebskosten zurückgeholt

Dass sich ein genauer Blick auf die Betriebskosten-Abrechnung lohnt, zeigt der Fall von Herrn G. Nachdem er etwas mehr als ein Jahr in seiner Mietwohnung gelebt hatte, verlangte seine Vermieterin eine Betriebskosten-Nachzahlung und erhöhte die monatliche Vorschreibung. Herrn G. machte der beträchtliche Posten „Rücklage“ stutzig und er ließ seine Abrechnung in der Arbeiterkammer überprüfen. Die Expertinnen und Experten fanden heraus, dass sich Herr G. zwar im Mietvertrag zur Bezahlung „sämtlicher Betriebskosten“ verpflichtet hatte, diese Klausel jedoch rechtswidrig war. Positionen mit der Bezeichnung „Rücklage“ oder „Instandhaltungsfonds“ werden nämlich von Wohnungseigentümern in einen Fonds eingezahlt, um für zukünftige Sanierungsmaßnahmen (z. B. Dachsanierung) anzusparen. Die Verrechnung von 600 Euro „Rücklage“ war im Fall von Herrn G. nicht gerechtfertigt.

So haben wir geholfen

Wir intervenierten im Namen von Herrn G. bei seiner Vermieterin und wiesen auf die Unzulässigkeit der Weiterverrechnung hin. Die Vermieterin strich in weiterer Folge die 600 Euro aus der Abrechnung und reduzierte auch die Vorschreibung entsprechend – für Herr G. eine große Erleichterung. 

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