Nach einem Arbeitsunfall entlassen, um Kosten zu sparen
Bettina B. stürzte auf dem Weg in die Arbeit und verletzte sich am Knie. Sie arbeitete trotzdem noch bis zum nächsten Tag in einem Gastronomiebetrieb normal weiter. Dann ging es nicht mehr und sie musste wegen Schmerzen ins Krankenhaus. Gleich danach fuhr sie zurück in die Arbeit und meldete sich bei ihrem Chef krank. Der tat etwas, was leider öfter vorkommt: Er bot ihr eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses an. Nach Rücksprache mit unseren Rechtsexperten lehnte Bettina B. das ab. Daraufhin entließ der Hotelleiter sie fristlos – sie habe keine ärztliche Bestätigung vorgelegt. Zudem sei die Verletzung kein Arbeitsunfall.
Wie wir Bettina B. helfen konnten:
Die geschockte Arbeitnehmerin wandte sich noch einmal an die AK-Rechtsberatung. Für unsere Experten war klar: Definitiv ein Arbeitsunfall – es geschah ja am Weg in die Arbeit. Außerdem hatte Bettina B. ihre Krankheit sofort und sogar persönlich bekannt gegeben. Eine Entlassung war also völlig ungerechtfertigt. Der Chef sah das anders. Denn in manchen Betrieben ist es gängige Praxis, kranken Arbeitnehmern die einvernehmliche Auflösung anzubieten – oft mit einer Wiedereinstellungs-Zusage nach der Genesung. Die gesundheitlich Angeschlagenen werden mitunter geradewegs dazu genötigt. Zu ihrem Nachteil: Das Krankengeld fällt niedriger aus. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ebenfalls – das kann mehrere hundert Euro im Monat ausmachen.
Bettina B. gab nicht klein bei. Weil es keine außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber gab, klagte die AK – und siegte auf ganzer Linie. Sämtliche offenen Ansprüche und eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Entlassung mussten vom Chef bezahlt werden – in Summe 5.000 Euro. Ohne die Hilfe und den Rechtsschutz der Arbeiterkammer hätte Bettina B. dieses Geld wohl nie bekommen.
Tipp
Kündigung, einvernehmliche Auflösung, Entlassung. Wo liegen die Unterschiede? Und was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber dabei gegen das Gesetz verstößt? Mehr Informationen über Ihre Rechte finden Sie hier.