Kaum Unterstützung aus der Mindestsicherung, weil Mutter minderjährig war

Eine junge Salzburger Familie wandte sich bereits 2014 an die AK. Sie hatte Mindestsicherung beantragt. Aber die Leistungen waren zu gering, um davon leben zu können. Der Vater, Herr O., war volljährig und hatte einen Job. Er verdiente etwa 800 Euro monatlich und lebte mit seiner 17-jährigen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in einer Wohnung. Um ihren Lebensunterhalt zu sichern, musste die kleine Familie zusätzlich Mindestsicherung beantragen. Aber: Dem Paar wurde nicht der Mindeststandard für eine Lebensgemeinschaft gewährt, sondern nur einmal 633,35 Euro für Herrn O. Die damals 17-jährige Mutter erhielt lediglich den Kindermindeststandard von 177,34 Euro, genauso wie die gemeinsame Tochter. Anstatt monatlich rund 1.400 Euro Mindeststandard, bekam die Familie nur etwa 980 Euro. Das Erwerbseinkommen von 800 Euro wurde davon noch abgezogen.

So konnten wir helfen:

Die AK nahm sich der Sache an und ging vor Gericht. Jetzt, fast 3 ½ Jahre später, liegt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes endlich vor – und gibt der AK Recht: Der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid der Salzburger Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit auf: Auch für Lebensgemeinschaften, in denen eine Person noch minderjährig ist, muss der Mindeststandard gewährt werden. Damit stehen der Familie rund 1.400 Euro (abzüglich des bestehenden Einkommens von 800 Euro) zu. 

Tipp/Hinweis/Achtung

Viele Personen, die Anspruch auf Sozialleistungen haben, verzichten aus Scham oder Unkenntnis ihrer Rechte auf Unterstützungsleistungen. Betroffenen sollten sich bei der Arbeiterkammer oder Sozialeinrichtungen über ihre Rechte zu informieren und Bescheide überprüfen zu lassen. Mehr Infos gibt es hier.

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