Makler bekommen beim berechtigten Rücktritt vom Kauf keine Provision

Makler verdienen eine Menge mit der Vermittlung von Immobilien. Aber wenn ein Käufer aus gewichtigen und durch ihn nicht beeinflussbaren Gründen zurücktreten muss, dann wird auch keine Provision fällig. Das stellte jetzt das Landesgericht Salzburg rechtskräftig fest. Im konkreten Fall wurde die Wohnbauförderung nicht gewährt. Die nötigen Eigenmittel konnten wegen eines schwer erkrankten Familienmitglieds nicht aufgebracht werden. Der Makler wollte trotzdem über 9.000 Euro Vermittlungsprovision einstecken. „Allen Beteiligten war klar, dass die Förderung wesentliche Vertragsgrundlage ist. Es wurde dafür sogar ein separates Rücktrittsrecht vereinbart. Das Urteil stärkt die Position der Konsumenten!“, sagt AK-Wohnrechtsexpertin Edith Steidl. 

Der Wohnungskauf ist eine Riesensache – finanziell und natürlich auch rechtlich. Makler sind zur Vermittlung da. Sie haben Informationen zu geben. Immerhin erhalten sie sehr viel Geld. Ein Musterprozess, den die AK Salzburg führte, zeigt, dass trotz eines ausdrücklich vereinbarten Rücktrittsrechtes und gewichtigen Gründen für diesen Rücktritt, der Makler nicht auf sein Honorar verzichten wollte und klagte. 

Die Betroffenen: Eine junge Familie mit zwei Kindern, die eine Eigentumswohnung erwerben wollte. Wie es üblich ist, wurde im Rahmen des vom Makler vermittelten Kaufs eine Provisionsvereinbarung getroffen. Im Kaufanbot wurde aber auch festgehalten, dass es ein Rücktrittsrecht gibt, wenn die Wohnbauförderung nicht gewährt wird. Alles unter der Voraussetzung, dass die Gründe nicht bewusst vom Käufer, der Familie A. verursacht werden. 

Kurz nach der Unterzeichnung des Kaufanbots erkrankte die Mutter der Lebensgefährtin von Herr A. schwer und wurde arbeitsunfähig. Damit fiel die vereinbarte finanzielle Unterstützung für die Tochter und deren Familie weg. Was wiederum das Land Salzburg veranlasste, das Ansuchen auf Wohnbauförderung wegen zu geringer Eigenmittel abzulehnen.

Gewichtige Rücktrittsgründe befreien auch von Provisionspflicht

Die Familie trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück. Das hielt den Makler nicht davon ab, sein Honorar in Höhe von über 9.000 Euro gerichtlich geltend zu machen. Der Provisionsanspruch sei mit der Unterfertigung des Kaufanbots entstanden. Die Käufer hätten nicht mehr kostenfrei vom Vertrag zurücktreten können, weil die Zusage der Wohnbauförderung ihr Risiko war. 

„Wir haben den Rechtsschutz für die Familie übernommen und in erster Instanz wie auch im Berufungsverfahren Recht bekommen“, sagt AK-Wohnrechtsexpertin Edith Steidl. Der Musterprozess stellt endlich klar: Ein Hinderungsgrund, der eine bereits zugesagte Finanzierung entgegen den Erwartungen unmöglich macht, befreit von der Provisionspflicht gemäß Maklergesetz. „Allen Beteiligten – auch dem Makler – war klar, dass der Erhalt der Wohnbauförderung eine wesentliche Grundlage des Vertrags ist“, so Edith Steidl.

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