Kreditkarte
Praktisches Zahlungsmittel auf Reisen oder im Internet. Der Versicherungsschutz ist von Vorteil.
Die Banken hatten angekündigt, dass die Nutzung der Bankomatkarte außerhalb Europas/USA nur noch nach einer Extra-Freischaltung möglich ist – die Funktion heißt „GeoControl“. Grund für die Sperre in manchen Ländern ist das erhöhte Missbrauchsrisiko.
Die Banken veröffentlichen Länderlisten auf Ihren Homepages, in welchen Ländern die Bankomatkarte uneingeschränkt verwendet werden kann. Reisen Sie in ein anderes Land, nehmen Sie unbedingt Kontakt mit Ihrer Bank auf und lassen Sie die Karte freischalten.
Die Arbeiterkammer kritisiert, dass die Änderung des Bankomatkartenvertrages von den Banken einseitig ohne Zustimmung ihrer Kunden erfolgt ist und die Kunden nicht selbst über die Nutzung von Geo Control entscheiden konnten.
Forderung
Die AK fordert die Banken auf, ihre Vorgangsweise zu überdenken. Die Banken sollen vielmehr die Sicherheit der Karten selbst und der Geräte verbessern. Zudem sollen Banken die gesetzlichen Grundlagen über die Änderung von Rahmenverträgen einhalten: Änderungen, die die Kartennutzung einschränken, sind dem Kunden rechtzeitig (2 Monate vor Änderung) mitzuteilen. Dieses Schreiben der Bank muss auch ein Widerspruchsrecht des Karteninhabers enthalten. Aber: Die Bank kann bei Widerspruch den Kartenvertrag kündigen – tut die Bank dies, muss sich der Kunde ein neues Konto suchen. Service: Spesen bei Plastikkarten können Sie mit dem AK Zahlungskarten-Rechner überprüfen.
Diebstahl, Verlust oder der plötzliche Einzug der Karte beim Automaten können unangenehme Folgen haben. Folgendes sollten Sie in solchen Fällen beachten:
Die Bank braucht eine behördliche Verlust- oder Diebstahlsmeldung. Bei einem Diebstahl erstatten Sie Anzeige bei der Polizei. Im Falle eines Verlusts wäre das Fundamt der Gemeinde bzw. des Magistrats zuständig. Eine Verlustmeldung können Sie auch online unter www.fundamt.gv.at erstatten. Für den Fall, dass Ihnen vor der Sperre durch einen Missbrauch ein Schaden entstanden ist, haften Sie nicht, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für Sie nicht bemerkbar war. Wichtig ist in jedem Fall die Karte und den Code sorgfältig aufzubewahren. Wenn man Ihnen leichte Fahrlässigkeit vorwerfen kann, dann beträgt ab 1.6.2018 die Haftungsgrenze statt 150 nur mehr 50 Euro. Bei grober Fahrlässigkeit kann auch ein höherer Schaden zu tragen sein (bis zur Höhe des vereinbarten Kontolimits).
Diese Situation kennen wohl viele: Bankomatkarte verloren, Kreditkarte gestohlen – und zu dem Frust über die verschwundenen Karten kommt dann auch noch Ärger über hohe Sperrgebühren der Banken und Kreditkartenunternehmen. Gegen diese und andere typische Kundenrichtlinien für das Maestro und Quick Service hat die AK die BAWAG PSK geklagt. Das Urteil des OGH über die Verbandsklage bestätigt: 16 der 19 eingeklagten Klauseln sind unzulässig. Das Urteil bringt mehr Klarheit, wie einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes auszulegen sind.
Bei einer Sperre der Maestro-Karte oder der Kreditkarte darf kein Sperrgebühr in Rechnung gestellt werden. Das gilt nicht nur für die BAWAG PSK, sondern auch für andere Banken und Kreditkartenunternehmen.
Ihnen ist in der Zeit seit 1. November 2009 ein Sperrgebühr verrechnet worden? Das Urteil bedeutet für Sie, dass Sie dieses von der Bank bzw. von dem Kreditkartenunternehmen zurückfordern können!
Sollten Sie auch eine Gebühr für eine Ersatzkarte bezahlt haben, so können Sie auch diese zurückfordern. Der OGH hat auch diese bereits mehrfach für unzulässig erklärt. Mit dem Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes 2018 am 1.6.2018 gibt es hinsichtlich der Kosten für die Ersatzkarte eine gesetzliche Verschlechterung. Es ist nun zulässig, für die Ersatzkarte eine Gebühr zu verrechnen, vorausgesetzt, dass diese vertraglich vereinbart wurde.
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