Verträge mit Telefonkeilern
Cold Calling: Wurden Sie am Telefon überrumpelt und haben eine vorschnelle Zusage gemacht? Wann ein Vertrag besteht und wie Sie wieder heraus kommen.
Laut Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) sind Anbieter/-innen von Waren verpflichtet, den Verkaufspreis auszuzeichnen, sofern die Waren sichtbar ausgestellt sind oder in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden. Die Preisangaben müssen leicht lesbar und der dazugehörigen Ware zuordenbar sein. Der Verkaufspreis ist ein Bruttopreis - die Umsatzsteuer und sämtliche sonstige Abgaben sind also bereits darin enthalten.
Ab 1. Jänner 2012 gilt die Verpflichtung zum Drücken der Tara-Taste. Beim Kauf von Wurst an der Feinkosttheke muss demnach das Gewicht des Verpackungsmaterials vom Verkaufsgewicht abgezogen werden.
Geschäfte und Handelsketten müssen neben dem Verkaufspreis auch den Grundpreis (Preis pro Kilogramm, Liter, Meter usw.) angeben. Bei Gebäck, Zitronen, Paprika, Kiwis und Eiern kann auch das Stück als Maßeinheit für den Grundpreis zur Anwendung kommen.
Erhebungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass der Grundpreis oftmals nur schwer lesbar war. Der Lebensmittel-und Drogeriewarenhandel hat sich allerdings seit 1.9.2010 selbst freiwillig dazu verpflichtet, Mindestschriftgrößen einzuhalten (Charta zur Grundpreisauzeichung). Das hat zu einer erheblichen Verbesserung der Preistransparenz geführt.
Häufig gibt es Beschwerden, dass eine Ware im Schaufenster eines Geschäftes oder im Regal eines Selbstbedienungsladens billiger angeboten wird, als sie dann an der Kassa verrechnet wird. Sie können rechtlich gesehen zwar nicht auf den Regalpreis bestehen, eine Beschwerde bei der Geschäftsleitung ist aber sinnvoll. Das Geschäft muss den falschen Regalpreis umgehend korrigieren, sobald Sie auf den Irrtum aufmerksam gemacht haben. Sollte dies nicht so rasch als möglich geschehen, können Sie eine Anzeige bei der zuständigen Preisbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) machen.
Diese Kassen werden vorwiegend in Selbstbedienungsläden verwendet. Hier wird der Preis vom sogenannten Strich-Code (EAN-Code) mittels Computer (Scanner, Lesegerät) abgelesen.
Auf einer Rechnung, die Sie von einer Scanner-Kasse erhalten, muss neben dem Preis auch die Bezeichnung der Ware und die Verkaufseinheit (z.B. Kilo oder Liter) vermerkt sein. Bei Waren, die schon vorverpackt oder vorportioniert sind, muss nur der Preis pro Packung ausgezeichnet sein.
Auch eine Reihe von Dienstleistungsbetrieben, wie z.B. Installateure, Elektriker, Tapezierer, Friseure, Wäschereien, usw. müssen die Preise für ihre typischen Leistungen auszeichnen.
In einem Preisverzeichnis, das im Geschäftslokal deutlich ersichtlich für den Konsumenten angebracht werden muss, ist der Preis für die gesamte Leistung oder für eine Leistungseinheit (Arbeitsstunde) anzugeben. Wegekosten und Minstestarbeitszeiten sind ebenfalls auszuzeichnen.
Sollte es der Fall sein, dass Ihnen in der Rechnung ein anderer Preis als der ausgezeichnete verrechnet wird, so müssen Sie nur den Preis bezahlen, der im Preisverzeichnis stand.
Der Preis muss von der Straße aus gut lesbar sein. Die dreistellige Cent-Angabe wurde anläßlich der Euro-Umstellung eingeführt und hat sich auch in den Nachbarländern bewährt.
Seit 01.01.2011 gilt die Spritpreisverordnung, wodurch Preissteigerungen nur mehr einmal täglich um 12:00 Uhr, Preissenkungen jederzeit durchgeführt werden dürfen. Bei nicht automatisierten Umstellungen kann der Umstellungs- und Angleichungsvorgang (Kasse, Zapfsäule, Totem) rund 5 bis 10 Minuten dauern, was noch von der Verordnung gedeckt ist.
Für Speisen und Getränke, die in Gasthäusern angeboten werden, müssen die Preise (Inklusivpreise mit Zuschlägen aller Art) in Preisverzeichnissen ausgezeichnet sein. Diese Verzeichnisse müssen in ausreichender Zahl auf den Tischen aufliegen und jedem Gast vor Entgegennahme der Bestellung vorgelegt werden. Auf Verlangen sind sie auch vor der Abrechnung vorzulegen.
Werden regelmäßig auch warme Speisen verkauft, muss zusätzlich neben der Eingangstür oder in dessen Nähe ein Preisverzeichnis angebracht sein.
Ärger hat in der letzten Zeit mit dem Glas Leitungswasser gegeben. Ist es im Preisverzeichnis angeführt, kann der Wirt den Preis verrechnen. An sich sollte – so auch die Interessensvertretung der Gastgewerbebetriebe - aber ein Glas Leitungswasser nicht verrechnet werden, wenn der Gast bereits etwas anderes konsumiert.
In Beherbergungsbetrieben, z.B. Hotels, Pensionen, müssen in den Zimmern an gut sichtbarer Stelle die Zimmerpreise ausgezeichnet sein. Auch hier gilt, es muss Ihnen der Bruttopreis (also z. B. einschließlich einer Kurtaxe) genannt werden.
Die Banken sind verpflichtet im Kassensaal in einem Schalteraushang die verrechnten Spesen auszuhängen. Der Schalteraushang muss folgende Angaben enthalten:
Bei der Kontoeröffnung wird ein Verbrauchergirokontovertrag erstellt. Auch dieser muss Angaben über die Kontofühungskosten, den Guthabenzinssatz, den Zinssatz für Überziehungen enthalten. Einmal jährlich muss der Konsument zb mittels Kontoauszug über diese Angaben informiert werden.
Wenn sich die Kontoführungspreise ändern, muss der Konsument vor Inkrafttreten der Änderung verständigt werden (z.B. mit Kontoauszug).
Werden die Kontoauszüge nicht regelmäßig abgeholt bzw ausgedruckt, ist die Bank verpflichtet einmal vierteljährlich den Kontostand dem Verbraucher bekanntzugeben. Wenn das Konto überzogen ist, muss auch ein Hinweis auf den fiktiven Jahreszinssatz, der im Aushang angeführt ist, erfolgen.
Im Sparbuch muss der geltende Jahreszinssatz und Spesen, die verrechnet werden, im Sparbuch an auffallender Stelle eingetragen werden. Wenn sich der Zinssatz ändert, muss die Änderung mit Angabe des Datums, ab dem die Änderung gilt, bei der nächsten Vorlage des Sparbuches eingetragen werden.
Privat-Kreditvermittler müssen die verrechneten Provisionen in einem Preisaushang im Geschäftslokal auszeichnen. Die Provision darf nicht mehr als 5 % der Bruttokreditsumme ausmachen.
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