Die Mietvertragsgebühr bei Wohn­ung­en ist Geschichte

AK Erfolg

Eine langjährige Forderung der AK wurde bereits 2017 umgesetzt: Mietvertrags­gebühren für Wohnräume dürfen nicht mehr eingehoben werden. Dies betrifft die „Vertragsgebühr“, welche ans Finanzamt abzuführen war, nicht eine allfällige Makler­provision. Die Befreiung von der Vergebührung des Mietvertrags gilt für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden. Bis zu diesem Tag abgeschlossene Wohnungsmietverträge sind unverändert gebührenpflichtig. Bei gewerblich genutzten Immobilien ist die Mietvertragsgebühr weiterhin an das Finanzamt abzuführen.

Bisher galt folgende Regelung

Bisher musste bei unbefristeten Wohnungsmietverträgen 1 Prozent des 36-fachen monatlichen Bruttomietzinses bezahlt werden, bei befristeten Wohnungsmietver­trägen 1 Prozent des Mietzinses der Vertragsdauer, wenn die Mietverträge weniger als 3 Jahre befristet waren. Bei befristeten Wohnungsmietverträgen von 3 Jahren oder mehr musste 1 Prozent des 36-fachen Bruttomietzinses bezahlt werden.

Mietvertragserrichtungskosten

Vermieter:in oder Hausverwaltung verrechnen manchmal bei Abschluss eines Mietvertrages ein Bearbeitungshonorar. Dafür gibt es keine gesetzliche Grund­lage. Der OGH stellte klar, dass Forderungen der Vermieter:innen oder der Hausverwaltung nach Mietvertragserrichtungskosten verboten und ungültig sind für Mietwohnungen, die zur Gänze unters Mietrechtsgesetz fallen. Werd­en Honorare bezahlt, können die Mieter:innen sie wie die verbotenen Ablösen zu­rück­ford­ern.

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