Gewährleistung & Reklamation bis 1.1.2022
An einer Ware oder einem Werk gibt es Mängel und Sie möchten reklamieren? Mit diesem Brief machen Sie Ihr Recht auf Gewährleistung geltend.
Die neuen Regeln gelten für Verträge ab 1. Jänner 2022, insbesondere für:
Auch wenn Sie statt Geld personenbezogene Daten zur Verfügung stellen (z. B. bei sozialen Medien), gilt die Gewährleistung.
Die neuen Regeln gelten nicht für:
Hier gelten weiterhin das ABGB und das Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Kaufen Sie von einer Privatperson, gelten diese Regelungen nicht. Außerdem kann die Gewährleistung in solchen Fällen ausgeschlossen werden.
Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch. Wenn ein Produkt mangelhaft ist, können Sie sich immer darauf berufen.
Ansprechpartner ist der Händler, bei dem Sie gekauft haben.
Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers oder Händlers. Inhalt und Umfang können unterschiedlich sein.
Hat der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie gegeben, können Sie Reparatur oder Austausch auch direkt beim Hersteller verlangen.
Ein Produkt oder eine digitale Leistung muss:
Nur wenn:
Ohne diese Zustimmung liegt ein Mangel vor.
Der Mangel muss bereits bei der Übergabe vorhanden oder angelegt gewesen sein – auch wenn er erst später sichtbar wird.
Der Mangel muss bereits bei der Bereitstellung vorhanden sein (z. B. E-Book).
Der Mangel kann während des gesamten Bereitstellungszeitraums auftreten (z. B. Streamingdienst, Smart-TV-Funktionen).
Bei digitalen Produkten muss der Unternehmer Updates (z. B. Sicherheitsupdates) bereitstellen, damit das Produkt funktionsfähig bleibt.
Wichtig: Installieren Sie Updates nicht, kann der Unternehmer unter Umständen nicht mehr für spätere Mängel haften.
Bei gebrauchten beweglichen Waren kann die Frist auf 1 Jahr verkürzt werden.
Voraussetzungen:
Bei Autos gilt die Verkürzung nur, wenn das Fahrzeug bereits vor mehr als einem Jahr erstmals zugelassen wurde.
Tritt ein Mangel innerhalb von 1 Jahr auf, wird angenommen:
Er war schon bei der Übergabe vorhanden.
Der Händler muss das Gegenteil beweisen.
Auch hier gilt diese Vermutung im ersten Jahr.
Der Unternehmer muss beweisen, dass während des vereinbarten Zeitraums kein Mangel vorlag.
Zuerst können Sie Reparatur oder Austausch verlangen.
Diese müssen für Sie kostenlos sein.
Sie können wählen zwischen:
Bei geringfügigen Mängeln ist eine Vertragsauflösung nicht möglich.
Wurde die Leistung nur gegen personenbezogene Daten erbracht, gibt es keine Preisminderung, aber eine Vertragsauflösung ist auch bei geringfügigen Mängeln möglich.
So gehen Sie am besten vor:
Ihr Vertragspartner ist immer der Händler.
Wenn der Unternehmer nicht reagiert, können Sie Preisminderung oder Vertragsauflösung verlangen.
Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist haben Sie noch 3 Monate Zeit für eine Klage.
Beispiel:
2 Jahre Gewährleistung = insgesamt 27 Monate Klagefrist
Danach verfällt Ihr Anspruch.
Hat der Unternehmer die Montage übernommen und diese war fehlerhaft, haftet er für Schäden.
Das gilt auch, wenn Sie selbst montieren und die Anleitung fehlerhaft ist.
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