Brennpunkt: Schimmel in der Wohnung

Unsere Expertinnen und Experten aus dem Wohn- und Mietrecht haben einige nützliche Tipps für Sie zusammengetragen, wie Sie sich in manchen Fällen Ärger oder unnötige Ausgaben ersparen können.  

Wichtig

Was gilt, wenn in der Wohnung Schimmel auftritt?

Wird Schimmel in der Wohnung wahrgenommen, muss der Mieter den Vermieter umgehend darüber informieren. Eine rein oberflächliche Schimmelbildung ist grundsätzlich vom Mieter zu beseitigen. Wenn der Schimmel allerdings in das Mauerwerk eindringt und durch Oberflächenbehandlung nicht mehr beseitigt werden kann, dann ist das vom Vermieter zu beheben. 

Achtung: Der Mieter wird jedoch schadenersatzpflichtig, wenn die Schimmelbildung durch Nutzungsfehler entstanden ist.

Kann ich die Miete wegen Schimmel in der Wohnung einbehalten?
Ist die Wohnung von Schimmel befallen, ohne dass der Mieter daran schuld ist, ist der Mieter sofort von der Zahlung des Mietzinses ganz oder teilweise befreit. Wir empfehlen aber, den Mietzins nicht einfach einzubehalten, sondern dem Vermieter schriftlich mitzuteilen,  dass ab sofort Mietzins unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wird. Wird Mietzins einfach so einbehalten,  riskiert der Mieter eine Mietzins-  und Räumungsklage.

TIPP

  • Informieren Sie Ihren Vermieter unverzüglich schriftlich, wenn Sie in Ihrer Wohnung Schimmel wahrnehmen. Weisen Sie auf die Erhaltungspflicht hin und teilen Sie mit, dass der Mietzins ab sofort unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wird
  • Dokumentieren Sie (etwa mit Fotos) ab dem ersten Auftreten die Schimmelbildung  sowie die Maßnahmen, die Sie selbst oder Ihr Vermieter gesetzt hat.
  • Informieren Sie sich über richtiges Lüften und Beheizen ihrer Wohnung.


Achtung

Kaution

  • Vereinbaren Sie mit Ihrer Vermieterin/ Ihrem Vermieter die Übergabe eines vinkulierten Sparbuches (So fließt die Kaution nicht in das Vermögen des Vermieters)
  • Dokumentieren Sie beim Ein- und Auszug den Zustand der  Wohnung exakt (Fotos, Übernahme- und Übergabeprotokoll)

TIPP

Hier gibt es alles Wissenswerte zum Thema Kaution.



Tipp

Welche Möglichkeiten der Mietvertragsgestaltung gibt es, wenn es um eine Wohngemeinschaft (WG) geht?

Alle WG-Mitglieder sind Hauptmieterinnen/Hauptmieter: alle WG-Mitglieder unterschreiben den Mietvertrag haben damit alle die gleichen Rechte und Pflichten. Bezahlt einer die Miete nicht, kann der Vermieter von allen anderen Mitgliedern den Mietzins einfordern oder jeden Einzelnen für Beschädigungen beim Auszug aus der Mietwohnung haftbar machen.

Achtung: Wenn ein WG-Mitglied aus dem Mietvertrag aussteigen möchte, ist die Zustimmung aller WG-Mitglieder und des Vermieters notwendig. 

TIPP

Ist eine Einigung mit dem Vermieter nicht möglich, sollten die WG-Mitglieder vereinbaren, dass der Ausziehende auf sein Mietrecht verzichtet und die, die in der Wohnung bleiben, alle zukünftigen Ansprüche des Vermieters zu übernehmen.


Ein WG-Mitglied ist Hauptmieter der Wohnung und gleichzeitig Vermieter – die anderen sind Untermieter: Der Hauptmieter ist einziger Vertragspartner und trägt das wirtschaftliche Risiko (für Mitzinsrückstände, Kaution, Schadenersatz bei Beschädigungen).

TIPP

Schließen Sie Untermietverträge schriftlich ab. Vereinbaren Sie im Untermietvertrag den zu bezahlenden Mietzins, Betriebskosten, Kündigungsfrist, Kaution etc.



Tipp

Betriebskosten

  • Achten Sie vor der Unterzeichnung des Mietvertrages darauf, dass im Mietvertrag geregelt ist, welche Betriebskosten von Ihnen zu bezahlen sind.
  • Wenn Sie ein Betriebskosten-Akonto vereinbart haben, muss Ihnen bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Betriebskostenabrechnung zur Verfügung gestellt werden.
  • Prüfen Sie vor Vertragsschluss, ob die Heizkosten im Betriebskosten-Akonto enthalten sind. Andernfalls könnten noch zusätzliche Kosten auf Sie zukommen

TIPP

Mehr Infos zu Betriebskosten gibt’s hier.



Tipp

Muss ich noch eine Mietvertragsgebühr bezahlen?

Mietverträge, die nach dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden, sind gebührenfrei. Bis zu diesem Datum abgeschlossene Mietverträge bleiben gebührenpflichtig. Trotzdem weisen Mietverträge noch immer Klauseln auf, wonach der Mieter solche Kosten übernehmen soll.

Achtung: Zu unterscheiden ist die Mietvertragsgebühr von Vertragserrichtungskosten. 

TIPP

Achten Sie vor Unterzeichnung eines Mietvertrages darauf, dass Ihr Mietvertrag keine diesbezügliche Klausel enthält.  

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