Verträge mit Telefonkeilern
Cold Calling: Wurden Sie am Telefon überrumpelt und haben eine vorschnelle Zusage gemacht? Wann ein Vertrag besteht und wie Sie wieder heraus kommen.
Ab dem 01.01.2022 gibt es eine maßgebliche Gesetzesänderung zum Gewährleistungsrecht. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. Folgende Regelungen kommen jedoch weiterhin zur Anwendung, wenn Ihr Vertrag vor dem 01.01.2022 abgeschlossen wurde:
Was ist, wenn das neue Handy nach ein paar Tagen den Geist aufgibt? Oder wenn das Wasser in der neuen Wanne nicht ganz abläuft, weil sie schief eingemauert wurde?
Dann können Sie reklamieren. Sie haben ein Recht auf Gewährleistung. Das heißt, Sie müssen vom Händler oder Dienstleister eine Ware oder ein Werk bekommen, die/das vollkommen in Ordnung ist.
Seien Sie besonders vorsichtig, wenn Sie etwas von Privatpersonen kaufen. In Verträgen zwischen Privatpersonen kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Prüfen Sie den Vertrag gut, sonst schauen Sie schlimmstenfalls durch die Finger!
Bitte nicht verwechseln: Gewährleistung und Garantie! Die Garantie ist nur ein freiwilliges Zuckerl des Herstellers oder des Händlers. Sie kann deshalb mal mehr, mal weniger vorteilhaft für KonsumentInnen sein. Auf die Gewährleistung haben Sie dagegen einen gesetzlichen Anspruch, das heißt, es gibt fixe Spielregeln, auf die Sie sich jedenfalls berufen können!
Die Gewährleistung betrifft nur Mängel, die zum Zeitpunkt der Waren- oder Werkübergabe bereits vorhanden waren – der Wurm muss von Anfang an drinnen gewesen sein, selbst wenn man das erst später merkt. Waren oder Werke, die schon bei Kauf oder bei der geplanten Übernahme sichtbare Mängel aufweisen, bitte auf keinen Fall akzeptieren!
Ein klarer Gewährleistungsfall
Der Fernseher läuft im Geschäft prächtig, wenige Tage nach dem Kauf flimmert das Bild. Der Grund: ein Wackelkontakt, der schon vor Kauf bestanden hat.
Der Händler muss die Ware austauschen oder kostenlos reparieren. Für Lieferwege, Arbeitszeit, Ersatzteile etc. dürfen keine Kosten verrechnet werden.
Beim Kauf von gebrauchten beweglichen Waren kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden – das musst aber zwischen Verkäufer und Käufer extra ausgehandelt werden. Ein Vermerk in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein Standardsatz im Vertrag reichen nicht aus! Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur wirksam, wenn diese vor mehr als einem Jahr erstmals zugelassen wurden.
Wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe zutage tritt, so das Gesetz, steckte der Wurm vermutlich schon vor der Übergabe drinnen. Nicht der Konsument, sondern der Händler muss in diesem Fall beweisen, dass die Ware bei der Übergabe einwandfrei war.
Grundsätzlich können KonsumentInnen nur zwischen Austausch und Reparatur eines mangelhaften Produktes wählen. Unter bestimmten Umständen können Sie aber auch eine Preisminderung oder eine Wandlung (Vertragsaufhebung) fordern, das heißt Sie geben das mangelhafte Produkt zurück und erhalten dafür den Kaufpreis retour.
Preisminderung oder Wandlung können Sie fordern,
Sie haben als KonsumentIn ein Wahlrecht zwischen Preisminderung und Wandlung. Die Wandlung ist allerdings bei einem geringfügigen Mangel ausgeschlossen.
Wenn der Unternehmer auch zur Montage einer gekauften Ware verpflichtet war und diese durch unsachgemäße Montage beschädigt wird, haftet der Unternehmer. Er haftet auch, wenn Sie die Montage selbst durchführen und dabei das Produkt aufgrund eines Fehlers in der Montageanleitung beschädigen.
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