Frau sitzt vor Laptop und liest einen Vertrag
© fizkes, stock.adobe.com

Ihr Recht auf Ge­währ­leist­ung

Ab dem 01.01.2022 gibt es eine maßgebliche Gesetzesänderung zum Gewährleistungsrecht. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. Folgende Regelungen kommen jedoch weiterhin zur Anwendung, wenn Ihr Vertrag vor dem 01.01.2022 abgeschlossen wurde: 

Was ist, wenn das neue Handy nach ein paar Tagen den Geist aufgibt? Oder wenn das Wasser in der neuen Wanne nicht ganz abläuft, weil sie schief eingemauert wurde?

Dann können Sie reklamieren. Sie haben ein Recht auf Gewährleistung. Das heißt, Sie müssen vom Händler oder Dienstleister eine Ware oder ein Werk bekommen, die/das vollkommen in Ordnung ist.

Vorsicht bei Verträgen mit Privatpersonen!

Seien Sie besonders vorsichtig, wenn Sie etwas von Privatpersonen kaufen. In Verträgen zwischen Privatpersonen kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Prüfen Sie den Vertrag gut, sonst schauen Sie schlimmstenfalls durch die Finger!

Gewährleistung oder Garantie?

Bitte nicht verwechseln: Gewährleistung und Garantie! Die Garantie ist nur ein freiwilliges Zuckerl des Herstellers oder des Händlers. Sie kann deshalb mal mehr, mal weniger vorteilhaft für KonsumentInnen sein. Auf die Ge­währ­leist­ung haben Sie dagegen einen gesetzlichen Anspruch, das heißt, es gibt fixe Spiel­regeln, auf die Sie sich jedenfalls berufen können!

Wann Gewährleistung gilt

Die Gewährleistung betrifft nur Mängel, die zum Zeitpunkt der Waren- oder Werkübergabe bereits vorhanden waren – der Wurm muss von Anfang an drinnen gewesen sein, selbst wenn man das erst später merkt. Waren oder Werke, die schon bei Kauf oder bei der geplanten Übernahme sichtbare Mängel aufweisen, bitte auf keinen Fall akzeptieren!

Beispiel

Ein klarer Gewährleistungsfall

Der Fernseher läuft im Geschäft prächtig, wenige Tage nach dem Kauf flimmert das Bild. Der Grund: ein Wackelkontakt, der schon vor Kauf bestanden hat.

Ihr Recht auf Reparatur oder Austausch

Der Händler muss die Ware austauschen oder kostenlos reparieren. Für Lieferwege, Arbeitszeit, Ersatzteile etc. dürfen keine Kosten verrechnet werden.

Wie Sie zu Ihrem Recht kommen

  • Fordern Sie den Händler zu Austausch oder Reparatur auf – am besten mit einem eingeschriebenen Brief. Heben Sie die Bestätigung für das Ein­schrei­ben gut auf!
     
  • Setzen Sie dem Händler eine konkrete, angemessene Frist (z.B. 14 Tage).
     
  • Wenn Sie noch nicht (alles) bezahlt haben, können Sie bis zur endgültigen Mängelbehebung den noch offenen Betrag teilweise oder ganz zu­rück­be­halt­en.

  • Lassen Sie sich nicht abwimmeln oder an den Hersteller verweisen!

Achtung

Wenn Sie klagen müssen, müssen Sie Ihre Klage noch innerhalb der Gewährleistungsfrist bei Gericht einbringen, sonst ist Ihr Recht erloschen – auch wenn Sie fristgerecht beim Händler reklamiert haben!

Wie lange die Gewährleistung gilt

  • Zwei Jahre ab Übergabe können Sie Ihr Recht (gerichtlich) einfordern, wenn sich Mängel bei beweglichen Dingen herausstellen, z.B. bei Büchern, Ge­rät­en, Autos.

  • Drei Jahre ab Übergabe können Sie Ihr Recht (gerichtlich) einfordern, wenn sich Mängel bei unbeweglichen Sachen herausstellen, z.B. bei einem Haus, einer eingebauten Zentralheizung oder einem montierten Kachelofen.

Verkürzte Gewährleistungsfrist

Beim Kauf von gebrauchten beweglichen Waren kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden – das musst aber zwischen Verkäufer und Käufer extra ausgehandelt werden. Ein Vermerk in den Allgemeinen Ge­schäfts­be­ding­ung­en oder ein Standardsatz im Vertrag reichen nicht aus! Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur wirksam, wenn diese vor mehr als einem Jahr erst­mals zugelassen wurden.

Wer die Beweislast hat

Wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe zutage tritt, so das Gesetz, steckte der Wurm vermutlich schon vor der Übergabe drinnen. Nicht der Konsument, sondern der Händler muss in diesem Fall beweisen, dass die Ware bei der Übergabe einwandfrei war.

Ausnahme

Diese Regelung gilt nicht, wenn sie sich nicht mit der Art der Ware (z.B. Verderbliches) oder der Art des Mangels (z.B. typische Ab­nütz­ungs­er­schein­ung­en) vereinbaren lässt.

Preisminderung oder Wandlung

Grundsätzlich können KonsumentInnen nur zwischen Austausch und Re­pa­ra­tur eines mangelhaften Produktes wählen. Unter bestimmten Umständen kön­nen Sie aber auch eine Preisminderung oder eine Wandlung (Ver­trags­auf­heb­ung) fordern, das heißt Sie geben das mangelhafte Produkt zurück und er­halt­en dafür den Kaufpreis retour.

Preisminderung oder Wandlung können Sie fordern,

  • wenn Reparatur oder Austausch nicht möglich sind
     
  • wenn Reparatur oder Austausch für den Händler mit einem un­ver­hält­nis­mäß­ig hohen Aufwand verbunden wären
     
  • wenn der Händler die Reparatur oder den Austausch in angemessener Frist nicht durchführt oder die Reparatur fehlschlägt
     
  • wenn der Händler die Reparatur oder den Austausch verweigert
     
  • wenn die Reparatur oder der Austausch für den Käufer mit erheblichen Un­an­nehm­lich­keit­en verbunden wären
     
  • wenn dem Käufer die Reparatur oder der Austausch aus triftigen, in der Per­son des Händlers liegenden Gründen unzumutbar ist.  

Sie haben als KonsumentIn ein Wahlrecht zwischen Preisminderung und Wandlung. Die Wandlung ist allerdings bei einem geringfügigen Mangel aus­geschlossen.

Schäden durch unsachgemäße Montage

Wenn der Unternehmer auch zur Montage einer gekauften Ware verpflichtet war und diese durch unsachgemäße Montage beschädigt wird, haftet der Unter­nehmer. Er haftet auch, wenn Sie die Montage selbst durchführen und dabei das Produkt aufgrund eines Fehlers in der Montageanleitung be­schäd­ig­en.


Downloads

Links

Kontakt

Das könnte Sie auch interessieren

Frau am Telefon

Verträge mit Te­le­fon­kei­lern

Cold Calling: Wurden Sie am Telefon überrumpelt und haben eine vorschnelle Zusage gemacht? Wann ein Vertrag besteht und wie Sie wieder heraus kommen.

  • © 2024 AK Salzburg | Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, +43 (0)662 86 87

  • Datenschutz
  • Impressum