Preisauszeichnung
Worauf Sie bei der Preisauszeichnung achten müssen!
Die Überrumpelungsgefahr am Telefon bei überraschenden Werbeanrufen von Unternehmen ist groß und Telefonkeiler verstehen es, noch zusätzlich Druck auf die Verbraucher auszuüben.
Verbraucher schließen daher immer wieder übereilt Verträge ab. Oft passiert es aber auch, dass ein Vertragsabschluss am Telefon behauptet wird, obwohl der Verbraucher keine Vertragserklärung abgegeben, sondern nur genauere schriftliche Informationen angefordert hat. Gegen diese Risiken und die Tricks der Telefonkeiler sind Verbraucher nun besser gewappnet!
Verträge sind nichtig, wenn sie Ihnen im Zusammenhang mit einer Gewinnzusage und einer Lotto-Tipp-Dienstleistungen am Telefon aufgeschwatzt wurden. Selbst wenn die Anbieter Leistungen erbringen, können sie von Ihnen keine Gegenleistung (Zahlung, Kauf etc.) verlangen. Haben Sie bereits Geld überwiesen, können Sie es zurückfordern.
Bei Verträgen über Dienstleistungen, die am Telefon abgeschlossen wurden, muss Ihnen der Unternehmer nachträglich eine Bestätigung über sein Anbot per Brief oder E-Mail zukommen lassen. Wenn Sie den Vertrag wirklich möchten, können Sie dieses Anbot schriftlich annehmen. Erst dann sind Sie gebunden. Solange das nicht der Fall ist, bleibt der Vertrag schwebend unwirksam. Sollten Sie bereits Geld überwiesen haben, können Sie dieses wieder zurückfordern.
Es spielt keine Rolle mehr, ob es sich um einen unerwünschten Werbeanruf ("Cold Calling") gehandelt hat oder Sie – häufig vor längerer Zeit und in einem anderen Zusammenhang - Ihre Zustimmung für eine telefonische Kontaktnahme gegeben haben.
Achtung!
Bei Warenverträgen gibt es diesen Schutz für Verbraucher nicht! Sie müssen deshalb zeitgerecht zurücktreten, wenn Sie am Telefon übereilt einen Vertrag abgeschlossen haben.
Ausnahmen
Vom Rücktrittsrecht gibt es einige Ausnahmen, zum Beispiel
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