Rechte im Onlinehandel
Online-Shopping ist bequem und beliebt. Gleichzeitig gibt es klare Regeln, die Konsument:innen schützen. Wer online bestellt, sollte seine wichtigsten Rechte kennen. So lassen sich Probleme leichter vermeiden oder lösen.
Seit 13.06.2014 gilt für Onlinekäufe und andere Verträge außerhalb eines Geschäftslokals das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Es schützt Konsument:innen bei Onlinebestellungen, Telefonkäufen und ähnlichen Verträgen. Bestimmte Bereiche sind davon ausgenommen, zum Beispiel Gesundheits- oder soziale Dienstleistungen.
Ab 27. September 2026 gelten für Shops besondere Informationspflichten, mit denen sie Sie vor dem Kauf über gesetzliche Gewährleistung und freiwillige Herstellergarantien informieren müssen.
Informationspflicht vor dem Kauf
Unternehmer:innen müssen Konsument:innen vor Vertragsabschluss umfassend informieren. Das gilt im Geschäft, aber auch bei Onlinekäufen oder Bestellungen per Telefon.
Diese Informationen müssen unter anderem enthalten:
- Name und Anschrift des Unternehmens
- wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
- Gesamtpreis inklusive aller Kosten
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
- Laufzeit des Vertrags
- Regeln zur Kündigung
Ziel ist, dass Konsument:innen vor dem Kauf genau wissen, worauf sie sich einlassen.
Neu: Infopflichten zu Herstellerhaltbarkeitsgarantie und Gewährleistung
Ab 27. September 2026 müssen Unternehmen Sie vor einem Kauf ausführlicher über Ihre Rechte informieren. Das betrifft Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte und die freiwilligen Haltbarkeitsgarantien von Hersteller:innen. So sollen Sie Ihre Rechte besser kennen und nachhaltigere Kaufentscheidungen treffen können.
Dafür müssen Unternehmer:innen in der gesamten EU einheitliche Vorlagen verwenden. Die neuen Informationspflichten gelten sowohl beim Einkauf im Geschäft als auch bei Online-Bestellungen.
Diese Information über die Gewährleistung müssen Sie erhalten
Unternehmer:innen müssen Sie mit folgender Mitteilung über Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren:
Mehr über Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte
Diese Mitteilung muss im Geschäft auffällig sichtbar sein, z.B. neben der Kassa. Das Plakat muss mindestens A4-Größe haben. Auch beim Online-Kauf müssen die Shops die Mitteilung deutlich hervorheben und Sie damit an Ihre Rechte erinnern.
Wann müssen Sie über eine Haltbarkeitsgarantie informiert werden?
Manche Hersteller:innen bieten freiwillig eine Haltbarkeitsgarantie an. Shops müssen Sie mit einer einheitlichen Kennzeichnung darüber informieren, wenn die Garantie
- länger als 2 Jahre gilt
- die gesamte Ware umfasst und
- keine zusätzlichen Kosten verursacht.
Mit dieser Haltbarkeitsgarantie („Garan ✓“) können Sie sich innerhalb der Garantiezeit direkt an die Hersteller:innen wenden, wenn die Ware nicht so lange hält, wie sie sollte. Sie können dann eine Verbesserung oder einen Austausch der Ware verlangen.
Gewährleistungsrechte gelten weiterhin
Wie muss die Kennzeichnung aussehen?
Unternehmen müssen die Haltbarkeitsgarantie so kennzeichnen, dass Sie sie leicht erkennen können. Das Label kann zum Beispiel direkt auf der Verpackung stehen, am Warenregal deutlich hervorgehoben sein oder beim Online-Einkauf direkt neben dem Bild der Ware erscheinen. Auch unmittelbar vor dem Vertragsabschluss, also beim Bestellbutton, müssen Shops auf die Haltbarkeitsgarantie hinweisen.
Was bedeutet eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie?
Bei Waren mit digitalen Elementen und bei digitalen Leistungen müssen Sie auch informiert werden, wie lange der Anbieter mindestens kostenlose Softwareaktualisierungen zur Verfügung stellt.
Unternehmen müssen Sie außerdem z.B. über umweltfreundliche Liefermöglichkeiten informieren, oder darüber, inwieweit die Ware reparierbar ist. Dazu gehören etwa Informationen über Einschränkungen bei Reparaturen und darüber, ob Ersatzteile verfügbar sind. Sie müssen auch informiert werden, dass es einen Rücktrittsbutton gibt und wo er platziert ist.
„Bestell-Button" bei Online-Bestellungen
Bei Onlinekäufen muss der Bestellvorgang klar und eindeutig gestaltet sein.
Das bedeutet:
- Der Bestell-Button muss z. B. mit „kostenpflichtig bestellen“ oder einer ähnlichen klaren Formulierung beschriftet sein.
- Kurz vor der Bestellung müssen die wichtigsten Vertragsdaten klar und deutlich hervorgehoben werden.
Ziel ist, dass niemand unabsichtlich einen Kauf abschließt.
14 Tage Rücktrittsrecht im Onlinehandel
Bei Onlinekäufen, Telefonbestellungen oder anderen Verträgen außerhalb eines Geschäftslokals gilt grundsätzlich ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen.
Das bedeutet:
- Konsument:innen können innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten
- Eine Begründung ist nicht erforderlich
- Das Rücktrittsrecht gilt auch dann, wenn der Vertrag selbst angebahnt wurde
Wichtige Ausnahmen
Kein Rücktrittsrecht besteht in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei:
- Waren, die schnell verderben
- versiegelten Waren, wenn die Versiegelung nach Lieferung geöffnet wurde
- Waren, die nach individuellen Kundenwünschen angefertigt wurden
Neu: „Rücktrittsbutton" bei Online-Bestellungen
Ab 1. Oktober 2026 müssen Sie bei Online-Bestellungen Ihr Rücktrittsrecht zusätzlich über einen „Rücktrittsbutton“ oder „Widerrufsbutton“ ausüben können.
Wie muss der Button und das Widerrufsrecht gestaltet sein?
Dafür muss Ihnen der Shop auf der Online-Benutzeroberfläche eine Rücktrittsfunktion anbieten. Sie muss leicht zu finden und gut sichtbar sein. Der Button muss zum Beispiel mit „Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlich klaren Formulierung beschriftet sein.
Wenn Sie einen Vertrag widerrufen möchten, muss folgendes für sie möglich sein:
- Angabe Ihres Namens und des betroffenen Vertrags
- Angabe Ihres Kontakts, an den Sie die Eingangsbestätigung erhalten möchten
- Vor dem Absenden, in einem eigenen Schritt, die Bestätigung des Widerrufs, zum Beispiel über einen Button mit der Aufschrift „Widerruf bestätigen“.
Nachdem das Unternehmen Ihren Widerruf erhalten hat, muss es Ihnen eine Eingangsbestätigung schicken. Darin müssen der Inhalt Ihrer Rücktrittserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs stehen.
Risiko beim Versand: Wer haftet?
Wenn vereinbart wird, dass die Ware versendet wird, gilt:
- Der:die Unternehmer:in trägt das Risiko, wenn die Ware unterwegs beschädigt wird oder verloren geht.
Wichtig:
Konsument:innen müssen aber eine vom Unternehmen angebotene Versandart wählen.
Verträge am Telefon: besondere Regeln
Unwirksame Verträge in bestimmten Fällen
Telefonische Verträge sind unwirksam, wenn sie im Zusammenhang stehen mit:
- einer Gewinnzusage oder
- Wett- oder Lotteriedienstleistungen (z. B. Spielegemeinschaften)
Bestätigung bei anderen Telefonverträgen
Bei anderen telefonisch abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen gilt:
- Der Vertrag wird nur wirksam, wenn es eine gesonderte Bestätigung beider Seiten gibt.
- Das Unternehmen muss zuerst sein Angebot nochmals schicken (z. B. per E-Mail oder Brief).
- Danach muss auch der:die Konsument:in ausdrücklich zustimmen.
- Die telefonische Kontaktaufnahme muss vom Unternehmen ausgegangen sein.
Verbot von voreingestellten Zusatzleistungen
Zusatzleistungen (z. B. Versicherungen) dürfen nicht automatisch ausgewählt sein.
Das gilt:
- Unternehmen dürfen keine Häkchen „vorab setzen“
- Konsument:innen müssen aktiv zustimmen
Wenn keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt:
- ist die Zusatzleistung nicht wirksam vereinbart
- bereits gezahlte Beträge müssen zurückerstattet werden
Keine teuren Service-Hotlines
Wenn Unternehmen eine Service-Telefonnummer für Vertragsfragen anbieten (z. B. für Gewährleistung oder Beschwerden), gilt:
- Es dürfen nur die normalen Telefonkosten verrechnet werden
- Mehrwertnummern sind dafür nicht zulässig
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