Produktpiraterie - Gefälschte Waren

Eine nachgemachte Tasche von Louis Vuitton oder eine gefälschte Rolex – übers Internet, aber auch in vielen Urlaubsländern sind nachgemachte Luxuswaren billig zu bekommen.

Die AK Konsumentenschützer warnen, dem falschen Glanz imitierter Waren zu erliegen: Außer Spesen nix gewesen. Denn die Beschlagnahme durch den Zoll, Verwaltungsstrafen oder sogar Schadenersatzzahlungen können drohen.

Waren per Internet bestellen

Internetkäufer und Urlauber wissen nur selten über die Rechtsfolgen Be­scheid, die ihnen blühen können, wenn nachgemachte Waren zugesendet oder zum Eigenbedarf eingeführt werden. Fälschungen werden großteils in Dritt­ländern produziert und häufig in EU-Länder eingeführt. Für Rechteinhaber der Luxuswaren gibt es bereits an der EU-Außengrenze Schutz: Wurde z.B. per Internet bestellt, können Zollbehörden Postsendungen im Verdachtsfall oder im Auftrag der geprellten Markenfirmen zurückhalten und die gefälschten Waren vernichten.

Waren im persönlichen Reisegepäck

Wenn Sie Waren im persönlichen Reisegepäck über die Grenze bringen, kön­nen diese nicht beschlagnahmt werden, sofern sie (auch aufgrund von Art und Menge) zum persönlichen Ge- oder Verbrauch oder als Geschenk bestimmt sind. Der Höchstwert von Waren im persönlichen Gepäck darf jedoch EUR 300,-- je Reisenden und EUR 430 ,-- je Flugreisenden (generell EUR 150 ,-- für Reisende unter 15 Jahren) nicht übersteigen.

Produktpiraterie - was ist das?

„Produktpiraten“ verletzen gezielt Marken-, Urheber-, Patent- und sonstige ge­werb­liche Schutzrechte, indem sie Fälschungen von Markenwaren herstellen oder urheberrechtlich geschützte Werke ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigen und verbreiten.

Zwar verbieten die nationalen Rechtsvorschriften jedes EU-Mitgliedstaats diese Eingriffe und verleihen den Rechteinhabern Ansprüche zur Verteidigung ihres geistigen Eigentums. In vielen Fällen sind Produktpiraten jedoch in Staaten außerhalb der EU tätig und versuchen, Fälschungen und Plagiate in den EU-Raum einzuführen.

Wenn die Produkte am Zoll vernichtet werden ...

Selbst wenn Sie einer Vernichtung der beim Zoll zurückbehaltenen Waren nicht widersprechen, ist der Vorwurf nicht beseitigt, dass Sie möglicherweise durch die Bestellung/Einfuhr der Waren in Rechte des geistigen Eigentums eingegriffen haben. Das bedeutet, dass Sie der Rechteinhaber weiterhin außer­gerichtlich und gerichtlich verfolgen kann.

Wussten Sie, oder war es leicht zu erkennen, dass es sich um Fälschungen oder unerlaubte Kopien handelt, kann der Rechteinhaber Schadenersatz ver­langen. Die unerlaubte Einfuhr interessiert auch die Finanzbehörden: Ver­walt­ungs­strafen bis zu 4.000 Euro (bei Vorsatz 15.000 Euro) drohen, egal, ob die Waren für geschäftliche Zwecke oder zum Eigenbedarf eingeführt wurden.

Ihre Zustimmung zur Vernichtung der Waren bringt einerseits zum Ausdruck, dass Sie die Unrechtmäßigkeit einsehen. Anderseits spricht sie auch dafür, dass sie in Zukunft derartige Eingriffe in fremde Rechte nicht wiederholen wer­den - was Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch des Rechte­in­hab­ers wäre.

Wie Sie auf ein anwaltliches Aufforderungsschreiben reagieren sollen, hängt stark vom Einzelfall ab, u.a. von der Schwere Ihres Eingriffs, ob Sie davon ge­wusst haben und wie Ihnen das der Rechteinhaber nachweisen könnte.

Die oben angeführten Sanktionen können sich auch gegen Sie richten, wenn Sie die Waren als Letztverbraucher für den Eigenbedarf eingeführt haben. In diesem Fall haften Sie aber nur, wenn Sie den Eingriff in das geistige Eigen­tums bewusst gefördert haben, also von der rechtswidrigen Herkunft der Waren wussten.

Tipp

Setzen Sie sich zunächst mit dem Anwalt der Gegenseite in Ver­bind­ung. Eventuell ist es aufs erste besser, die Unterlassungserklärung OHNE die Zahlungsverpflichtung zu unterfertigen.


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