Rücktrittsrecht bei Immobiliengeschäften
Konsumentinnen und Konsumenten haben das Recht, bei Kauf- beziehungsweise Mietverträgen von Wohnungen, Häusern und Grundstücken innerhalb einer bestimmten Frist zurückzutreten. Das regelt der Paragraph 30a des Konsumentenschutzgesetzes. Dabei ist es egal, wer Vertragspartner ist, betroffen sind Geschäfte mit Unternehmern sowie Privatpersonen, Makler müssen nicht beteiligt sein. Die AK hat die wichtigsten Regelungen zusammengestellt.
Tipp/Hinweis/Achtung
- der/die Verbraucher/-in die Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Objektes abgegeben hat und
- das Objekt der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des/der Verbraucher/-in oder eines nahen Angehörigen dient.
Rücktritt
Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden (gilt für Verträge, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen werden). Aus Beweisgründen sollte der Rücktritt per Einschreiben mit Rückschein erfolgen (nähere Infos dazu unter "Artikel die Sie auch interessieren" "Zugang von Postsendungen"). Kopie des Einschreibens, Einschreibezettel und Rückschein unbedingt aufheben.
Diese Fristen gelten beim Rücktritt
- Die Frist beträgt eine Woche, sofern die Konsumenten/-innen über dieses Rücktrittsrecht belehrt wurden und beginnt, sobald den Konsumenten/-innen eine Zweitschrift des Vertrages oder eine Vertragserklärung ausgefolgt wurde.
- Wurde der/die Verbraucher/Verbraucherin nicht über das Rücktrittsrecht belehrt oder wurde keine Zweitschrift ausgehändigt, beträgt die Rücktrittsfrist einen Monat, gerechnet ab dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
- Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn das Rücktrittsschreiben am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird (Datum des Poststempels).
- Dieses Rücktrittsrecht von Miet- und Kaufverträgen gilt unabhängig von einer Vermittlungstätigkeit eines Maklers.
- Ist ein Makler eingeschritten, empfehlen wir den Rücktritt bezüglich des Miet-/Kaufvertrages auch gegenüber dem Makler zu erklären.
Achtung
Kein Rücktrittsrecht nach § 30a Konsumentenschutzgesetz besteht insbesondere bei Verträgen über Garagen, Büros, Magazine und Ferienwohnungen. Auch Vermieter und Verkäufer haben kein Rücktrittsrecht.
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