Katastrophenschäden
Tipps, wie Sie Ihren Schaden bei der Versicherung geltend machen können.
Jeder kennt sie, fast jeder hat sie: die Haushaltsversicherung. Die Prämien- und Leistungsunterschiede sind enorm. Das Um und Auf: Prüfen Sie genau vor Abschluss der Versicherung, was Sie brauchen. Denn neben dem Basisschutz gibt es verschiedene erweiterte Zusatzangebote.
Sie sind teuer und nicht immer nötig. Ein passendes und gleichzeitig günstiges Angebot zu finden, kann anstrengend sein, lohnt sich aber.
Die Haushaltsversicherung deckt Schäden an allen beweglichen Gegenständen in den eigenen vier Wänden ab, zB Möbeln, Teppiche, Elektrogeräte. Sie umfasst eine Feuer-, Sturmschaden-, Leitungswasser-, Einbruchdiebstahl- und Glasbruchversicherung. Fast immer ist mit der Haushalts- auch eine Privat-Haftpflichtversicherung kombiniert.
Haushaltsversicherungen sind üblicherweise für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen (siehe Polizze!) und können im Allgemeinen mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Vertrages gekündigt werden. Bei allen längerjährigen Verträgen (z.B. Zehnjahresverträge), die nach dem 31. März 1994 geschlossen wurden, haben Sie aber eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit: Diese Verträge können Sie frühestens zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres und danach eines jeden weiteres Jahres mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Bei Wohnungswechsel oder Übersiedlung ins Ausland besteht die Möglichkeit, den Haushaltsversicherungsvertrag zu kündigen. Sie können die Versicherung auf den Tag vor Beginn des Umzuges kündigen (am besten per eingeschriebenem Brief). Die Kündigung muss also zeitgerecht vor dem Umzug beim Versicherer eintreffen. Wenn Sie von Ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, gilt die Versicherung während des Umzuges und dann auch in der neuen Wohnung.
Neuwert bedeutet, dass für das zerstörte oder gestohlene Fernsehgerät ein gleichwertiges Neugerät angeschafft werden kann, egal wie alt das Gerät bereits war. Ersetzt wird der Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadenseintritts. Viele Versicherungsverträge enthalten aber noch sogenannte Zeitwertklauseln, die eine Einschränkung des Neuwertprinzips darstellen. Beispiel: „Ist der Zeitwert niedriger als 40 Prozent des Wiederbeschaffungspreises, wird nur der Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadens ersetzt." Im Allgemeinen muss man mit zirka zehn Prozent Wertverlust pro Jahr rechnen. Daraus ergibt sich, dass nach einigen Jahren nur mehr ein Bruchteil der Wiederbeschaffungskosten ersetzt wird.
Es gibt zwei Möglichkeiten, nach denen die Versicherungssumme festgelegt werden kann:
Ein Schadensfall ist eingetreten. Nach der ersten Schrecksekunde sollten Sie Folgendes tun:
Benachrichtigen Sie sofort Ihren Versicherer und melden Sie den erlittenen Schaden. Die Versicherungsbedingungen sehen üblicherweise in der Sachversicherung eine Maximalfrist von drei Tagen für die Schadenmeldung vor. In der Haftpflichtversicherung hat die Benachrichtigung unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche zu erfolgen.
Aus Beweisgründen empfehlen wir Ihnen eine schriftliche Schadenmeldung - am besten per Einschreiben abgesendet. Fertigen Sie eine Liste aller Sachen an, die zerstört oder abhanden gekommen sind, und legen Sie diese sowohl Ihrer Meldung an den Versicherer als auch an die Sicherheitsbehörden bei. Sparbücher, Bankomat- und Kreditkarten sowie Schecks müssen Sie unverzüglich sperren lassen.
Bei Feuer, Einbruchdiebstahl oder Beraubung verständigen Sie in jedem Fall Polizei oder Gendamerie.
Eine Haushaltsversicherung ist gewöhnlich für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Wie lange sie gilt, steht in der Polizze. Generell kann ab dem dritten Jahr mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, wenn der Vertrag nicht schon vorher ausgelaufen ist. Auch bei allen längerjährigen Verträgen, z.B. Zehn-Jahres-Verträge, haben KundInnen eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit.
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