Alleinerziehende Mutter, die Tochter umarmt
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Neuer Unterstützungsfonds für Alleinerziehende

Ein neues Gesetz, das mit 1. Juli 2026 in Kraft tritt, sieht eine finanzielle Zuwendung für Alleinerziehende in bestimmten Situationen vor. Ziel ist die Absicherung in finanziellen Notlagen.

Wer kann Zuwendungen aus dem Fonds beziehen?

  • Alleinerziehende mit Kindern, die kein Geld für den Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss bekommen, weil der andere Elternteil nicht zahlen kann oder nicht greifbar ist. 

  • Alleinerziehende mit (Halb-)Waisen, deren verstorbener Elternteil die erforderlichen Versicherungsmonate nicht erreicht hat und die Kinder deshalb keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen haben. 

  • Alleinerziehende, die Gewalt durch den anderen Elternteil erlebt haben, sich  dadurch in einer akuten Krisensituation befinden und deshalb den Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss derzeit nicht einfordern können.

Wie hoch ist die Unterstützung?

  • Monatliche Zuwendung von 240 Euro (2026) je Kind, 12 Mal jährlich, für Halbwaisen 14 Mal jährlich. 
     
  • Für von Gewalt betroffene Frauen in akuter Notlage ist zusätzlich eine einmalige Unterstützung als „Starthilfe“ zur Deckung von Mehrausgaben von bis zu 4.000 Euro möglich. 
     
  • Die Einkommensgrenze für das monatliche Nettoeinkommen liegt bei maximal 2.768 Euro (2026). Bis 460 Euro (2026) Überschreitung gilt eine Einschleifregelung mit geminderter Zuwendungshöhe.

Wo kann die Unterstützung beantragt werden?

Die Unterstützungsleistung muss beim Sozialministeriumservice beantragt werden.

Wer ist für die Umsetzung des Unterstützungsfonds zuständig?

Der Unterstützungsfonds für Alleinerziehende wird im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) eingerichtet und über das Sozialministeriumservice abgewickelt. Im BMASGPK wird zusätzlich eine Clearingstelle eingerichtet, die beim Sozialministeriumservice eingebrachte Beschwerden neuerlich prüft.

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