Unterstützung für Arbeitsmediziner:innen

Arbeitsmedizinischer Fachdienst (AFa) soll Arbeitsmediziner:innen entlasten

Angesichts des hohen Personalbedarfs in der arbeitsmedizinischen Betreuung bzw. einem Mangel an Arbeitsmediziner:innen wurde mittels einer Novellierung des ArbeitnehmerInnschutzgesetzes (ASchG) mit 1. Juli 2022 ein sogenannter arbeitsmedizinischer Fachdienst (AFa) etabliert, der in die Präventivdienstbetreuung einbezogen wird.

Besonders wichtig

Vor der Etablierung einer AFa-Kraft in einem Betrieb haben Arbeitgeber:innen dies mit dem Betriebsrat zu beraten bzw. die SVP einzubeziehen.

Beim AFa handelt es sich um ein neues Berufsfeld, das Arbeitsmediziner:innen unter deren Leitung in ihrer Beratungs-, Betreuungs- und Präventionsarbeit zur Vermeidung arbeitsbedingter Erkrankungen unterstützen und somit entlasten soll. Bis zu 30% der arbeitsmedizinischen Präventionszeit können durch Einsatz von AFa erfüllt werden. In die Präventionszeit sind nur solche Aufgaben einrechenbar, die zu den arbeitsmedizinischen Tätigkeiten zählen. Welche Aufgaben es konkret sind, hängt vom individuellen arbeitsmedizinischen Betreuungsbedarf des Betriebes ab.

In Bürobetrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmer:innen können AFa für arbeitsmedizinische Folge- und Anlassbegehungen eingesetzt werden, was auch für die Präventionszentren der Unfallversicherungsträger gilt. Die Erstbegehung von Büroarbeitsplätzen oder vergleichbaren Arbeitsplätzen hat aber immer von Arbeitsmediziner:innen zu erfolgen.

Als AFa dürfen nur Personen mit Ausbildungsabschluss in einem der gehobenen Gesundheitsberufe (Gesundheits- und Krankenpflegedienst, medizinisch-technischer Dienst) beschäftigt werden, die über zumindest 2-jährige Berufserfahrung verfügen. Zudem müssen sie einen Lehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin absolviert haben.

AFa haben an der Zusammenarbeit der Präventivfachkräfte und Belegschaftsorgane mitzuwirken. Wird ein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet, können AFa erforderlichenfalls den Sitzungen beigezogen werden. Die Tätigkeiten der AFa sind zu dokumentieren. Sofern gemeinsame Aufzeichnungen mit den Arbeitsmediziner:innen geführt werden, muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten von AFa durchgeführt wurden. Wie SVP, dürfen auch AFa in Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit von Arbeitgeber:innen nicht benachteiligt werden.

Broschüren

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