Arbeiter trinkt Wasser auf der Baustelle bei Hitze
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Arbeiten bei Hitze

Auch bei 35 Grad Celsius im Schatten gibt es keine Hitzeferien für Arbeit­nehmer­innen und Arbeitnehmer. Es gibt keine gesetzliche Grundlage da­für, den Arbeitsplatz zu ver­lassen, wenn die sommer­liche Temperatur zu hoch ist. 

An heißen Tagen nehmen Leistungsfähigkeit und Konzentration jedoch deut­lich ab. Das hat die Arbeitswissenschaft sowohl bei körperlichen Tätigkeiten als auch bei geistigen Tätigkeiten herausgefunden. An „Hundstagen“ sinkt die Arbeitsleistung gegenüber Tagen mit „normalen“ Tem­pera­turen deutlich. Gleichzeitig leidet die Arbeitsqualität, die Fehler­häuf­ig­keit und das Unfallrisiko steigen.

Wenn Vorgesetzte nicht für Abkühlung sorgen

In diesem Fall empfehlen wir folgende Vorgangsweise:

  • Wenden sie sich an ihren Betriebsrat/ihre Betriebsrätin oder die Sicherheitsvertrauensperson für zusätzliche Hitzeschutzmaßnahmen!

  • Ihre Sicherheitsfachkraft und die Arbeitsmediziner:in helfen mit einem Hitzeschutzplan mit konkreten Vorschlägen an die Vorgesetzten!

  • Weigert sich Ihr/Ihre Vorgesetzte/r, Maßnahmen gegen die Hitze am Arbeitsplatz zu setzen, dann melden Sie sich bitte beim Arbeitsinspektorat

Regelungen für's Arbeiten bei Hitze

In Arbeitsräumen müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss bei­spiels­weise mit Jalousien vermieden werden. Auch alle wärmestrahlenden Flächen, bei­spiels­weise verursacht durch Ma­schi­nen oder Lichtspots, sind abzuschirmen.

Raumtemperatur zwischen 19° C und 25° C bei Büro mit Klimaanlage

Bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung, wie beispielsweise Büro­arbeiten, hat die Raumtemperatur generell zwischen 19° C und 25° C zu be­trag­en. Ist eine Klima- oder Lüft­ungs­an­lage vorhanden, so sollen die 25° C möglichst nicht überschritten werden. 

Sind solche Klima- oder Lüft­ungs­an­lag­en nicht vorhanden, sind von ArbeitgeberInnenseite sämtliche Maß­nahm­en aus­zu­schöpfen, die dazu geeignet sind die Temperatur zu senken (z.B. nächt­liches Lüften, Beschatten der Fenster, Bereitstellung von Ventilatoren und alko­holfreien Ge­tränk­en,...). Bei der Verwendung von Klimaanlagen muss eine re­lative Luft­feuchtig­keit zwischen 40 % und 70 % gewährleistet sein. Eine ver­pflichtende Instal­lation von Klima­anlagen sieht das Gesetz nicht vor.

Wird versucht das Raumklima durch Belüftung zu be­ein­flussen muss auf etwa­ige Be­last­ung­en durch Zugluft Rücksicht genommen werden. Die Luft­ge­schwin­d­ig­keit darf bei geringen körper­lich­en Belastungen 0,10 m/s (Meter pro Sekunde), bei normaler körperlicher Belastung 0,20 m/s und bei schwerer kör­perlicher Belastung 0,35 m/s nicht über­schreiten.

Von den Regelungen zu Raum­klima und Zugluft darf abgewichen werden, wenn dies die Nutz­ungs­art des Raumes erfordert und andere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeit­nehmer­Innen vor un­günst­ig­en raum­klimatischen Bedingungen ge­troffen wurden.

Gesetzliche Grundlage: § 28 Arbeits­stätten­verordnung (AStV)

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