Fairness bei der Vergabe im Kraftfahrlinienverkehr endlich umsetzen und Sozialdumping verhindern

Die AK Salzburg setzt sich seit Inkrafttreten der „Public Service Obligations“-Verordnung der EU (kurz PSO, EU-VO 1370/2007)  laufend für die vorrangige Berücksichtigung von Sozial- und Qualitätskriterien bei Ausschreibungen im Kraftfahrlinienverkehr ein. Bereits im Dezember 2009 waren diesbezüglich die damaligen Geschäftsführer des Salzburger Verkehrsverbundes im Verkehrspolitischen Ausschuss der AK zur Diskussion geladen. Leider musste man damals den Eindruck gewinnen, dass die zuständigen Personen in der Landespolitik und der Landesverwaltung in erster Linie damit beschäftigt waren, zu erklären, warum die Spielräume und Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Sozial- und Qualitätskriterien bei Ausschreibungen im Kraftfahrlinienverkehr nicht anwendbar sind.

Dabei hält die Verordnung ausdrücklich Folgendes fest: „Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip steht es den zuständigen Behörden frei, soziale Kriterien und Qualitätskriterien festzulegen, um Qualitätsstandards für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufrechtzuerhalten und zu erhöhen, beispielsweise bezüglich der Mindestarbeitsbedingungen, der Fahrgastrechte, der Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität, des Umweltschutzes, der Sicherheit von Fahrgästen und Angestellten sowie bezüglich der sich aus Kollektivvereinbarungen ergebenden Verpflichtungen und anderen Vorschriften und Vereinbarungen in Bezug auf den Arbeitsplatz und den Sozialschutz an dem Ort, an dem der Dienst erbracht wird. Zur Gewährleistung transparenter und vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen zwischen den Betreibern und um das Risiko des Sozialdumpings zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden besondere soziale Normen und Dienstleistungsqualitätsnormen vorschreiben können.“ Darüber hinaus setzt sich die Verordnung auch vorsorglich mit dem Fall auseinander, dass ein bisher beauftragtes Unternehmen im Ausschreibungsverfahren seinen Auftrag verliert. Artikel 4 (5) der EU-VO 13/2007 zeigt für diesen Fall einen positiven Weg für die Mitarbeiter dieses Unternehmens auf, jedenfalls kann die zuständige Behörde den ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes verpflichten, den Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, die Rechte zu gewähren, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG erfolgt wäre.

Einstimmig mit den Stimmen aller Fraktionen hat daher bereits im Mai 2010 die Kammervollversammlung den Antrag „Sozialdumping bei Vergaben im Kraftfahrlinienverkehr verhindern – neue EU-Verordnung nützen“ angenommen. Sowohl dem Landesverkehrsreferenten als auch dem Geschäftsführer der Salzburger Verkehrsverbund GmbH wurde bereits damals im Zuge von persönlichen Gesprächen der von der Bundesarbeitskammer und der Gewerkschaft vida herausgegebene „Leitfaden für Ausschreibungen im öffentlichen Verkehr. Qualitäts- und Sozialkriterien“ übermittelt.

Bei der 10. Kammervollversammlung im Jahr 2023 wurde außerdem der Antrag „Buslenker:innen-Mangel im ÖV bekämpfen - durch Sozialkriterien bei Ausschreibungen und die Abschaffung von Ausschreibungen nach dem `billigsten Preis´“ angenommen.

Es wird mit zweierlei Maß gemessen

Zu unserer Überraschung wurde jedoch die Anwendbarkeit der EU-VO 1370/2007 in Abrede gestellt und auf das Bundesvergabegesetz verwiesen. Dabei ermöglicht auch das Bundesvergabegesetz die Anwendbarkeit von sozialen Kriterien bei Ausschreibungen.  In § 19 Abs. (6) werden ausdrücklich auch die sozialpolitischen Belange als berücksichtigungswürdige Kriterien angeführt:  „(6) Im Vergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.“  

Es gab daher aus AK-Sicht schon immer genügend Anknüpfungspunkte, um bei derartigen Vergaben im Kraftfahrlinienverkehr soziale Kriterien berücksichtigen zu können. Aber leider wurden die Argumente der Arbeitnehmervertreter vom damaligen Landesverkehrsreferenten und von der Salzburger Verkehrsverbundgesellschaft als ausschreibende Stelle ignoriert. Es fehlte am politischen Willen, soziale Kriterien zu Berücksichtigen. Daher wurde weiterhin nach dem Prinzip „Billigstbieter“ und nicht nach dem Prinzip „Bestbieter“ ausgeschrieben. 

In den letzten Jahren hat allerdings das Land Salzburg bei der Erstellung des „Fairnesskatalogs“, welcher unter anderem dazu dient, dem regionalen Handwerk bei öffentlichen Bauaufträgen eine faire Chance zu geben, sehr wohl die verbindliche Berücksichtigung von soziale Kriterien bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für die Öffentliche Hand festgeschrieben. Ganz offensichtlich misst das Land Salzburg da mit zweierlei Maß. 

Neuer Anlauf von Seiten des Infrastrukturministeriums

2015 hat der damalige Bundesminister Stöger einen neuen Anlauf unternommen, um die Länder bzw. die Landesverkehrsreferenten von sozialen Kriterien bei Vergaben im Kraftfahrlinienverkehr zu überzeugen. Er hat einen Leitfaden („Qualitätskriterien – soziale und ökologische Kriterien bei der Vergabe von Busverkehrsdienstleistungen“) bei der Landesverkehrsreferentenkonferenz Ende April 2015 vorgestellt. 

Entsprechend einer Resolution aller im Parlament vertretenen Parteien, umfasst der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erstellte Leitfaden sowohl Mindestanforderungen an Unternehmen, die sich bei einer Ausschreibung beteiligen, als auch Leistungsanforderungen an die Qualität des Angebotes. Grundvoraussetzung für ein Angebot muss die Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen sein. Dazu kommen Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genauso wie ökologische Anforderungen an das Wagenmaterial, die Pünktlichkeit und damit die Anschlusssicherheit zu weiteren Verbindungen. Dabei werden Angebote von Unternehmen, die eine bestimmte Anzahl an Lehrlingen, älteren Beschäftigten oder Mitarbeitern mit besonderen Bedürfnissen aufweisen, besser bewertet, gleiches gilt auch bei "Übererfüllung" der ökologischen Voraussetzungen.

Dass diese Vorgangsweise auch rechtlich kein Problem darstellt, beweisen seit Herbst 2014 ÖBB und ASFINAG. Beide Unternehmen - die ja auch in der Ressortverantwortung des BMVIT stehen - praktizieren nun dieses „Bestbieterprinzip“ und schreiben ihre Projekte seither anhand qualitativer Kriterien aus. Dabei werden etwa höhere Ansprüche an den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Personalqualifikation, Regionalität und ökologische Bauführung gestellt. Das BMVIT setzt damit im Übrigen eine langjährige Forderung der Sozialpartner um. Und von diesen Standards profitieren nun auch verstärkt die zahlreichen Klein- und Mittelbetriebe, die Arbeitnehmer und nicht zuletzt die Umwelt.

Forderung der AK

Die Landesregierung soll Leistungsbeschaffungen bzw. Vergaben im Kraftfahrlinienverkehr künftig im Rahmen des vom BMVIT vorgestellten Leitfadens ausschreiben. So sollen insbesondere Standards zur Berücksichtigung von sozialen Kriterien und zur Verhinderung von Sozialdumping gesetzt werden.

  

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