5 Mythen zum Mietrecht

1. „Der Vermieter darf das Mietobjekt zu Wartungs- und Reparaturzwecken jederzeit betreten.“

Bedeutet: „Es ist immer noch MEINE Wohnung und Ihre Privatsphäre ist mir egal."

Das gilt: Über den Mietvertrag ein generelles Betretungsrecht einzuräumen, ist nicht erlaubt. Ihr:e Vermieter:in darf nur mit triftigem Grund eintreten.

2. „Jedwede Haustierhaltung ist verboten, insbesondere die Haltung von Katzen und Hunden.“

Bedeutet: „Ihr:e vier Wände sind nur für Menschen. Selbst ein Goldhamster im Käfig ist nicht erlaubt."

Das gilt: Ein pauschales Haustierverbot ist im Mietvertrag unwirksam, das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.

3. „Das Mietobjekt ist im selben Zustand wie bei Übergabe zurückzustellen."

Bedeutet: „Mir wäre es am liebsten, Sie würden in der Wohnung nur schweben - bloß nix anfassen und keinen Nagel in die Wand!"

Das gilt: Übliche Abnützungsspuren wie z.B. leichte Bodenkratzer, leicht verschmutzte Wandfarbe und kleine Dübellöcher sind zu erwarten - dafür zahlen Sie auch den Mietzins.

4. „Der Mieter verpflichtet sich, eine Verschlechterung seiner Einkommenssituation dem Vermieter anzuzeigen und über Zahlungsschwierigkeiten zu informieren.“

Bedeutet: „Ich will Ihren Kontostand lesen wie ein Buch damit ich die Kündigung rechtzeitig losschicken kann.“

Das gilt: Sie sind nicht zur Beantwortung verpflichtet und es ist kein Kündigungsgrund, wenn Sie sich weigern.

5. „Als wichtiger Kündigungsgrund seitens des Vermieters wird vereinbart, dass im Fall eines Verkaufes der Wohnung der Vermieter den Mietvertrag aufkündigen kann.“

Bedeutet: „Wenn ich die Bude verscherble, fliegen Sie raus."

Das gilt: In Österreich gilt bei Wohnungsverkauf grundsätzlich der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Neue Eigentümer treten mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag ein.


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