5 Mythen zu Studienbeginn

1. Unendlicher Zuverdienst

Sind Sie neben dem Studium berufstätig, müssen Sie darauf achten, dass Ihre steuerpflichtigen Einkünfte die Grenze von 17.212 Euro nicht überschreiten. Wenn Sie diese überschreiten, wird die Beihilfe gekürzt. Im schlimmsten Fall müssen Sie sie komplett zurückzahlen!

2. Mietangebote sind nicht verbindlich

Stimmt nicht, bei der Abgabe eines Mietangebots sollten Sie vorsichtig sein. Dieses ist verbindlich und kann nicht zurückgezogen werden, wenn Sie die Wohnung doch nicht wollen. Ein Angebot sollten Sie daher nur dann abgeben, wenn Sie die Wohnung wirklich möchten. Keinesfalls sollten Sie jedenfalls gleichzeitig mehrere Angebote abgeben.

3. Studienbeihilfe gibt’s einfach so

Als Studentin bzw. Student haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe bis zu Ihrem 24. Geburtstag. Mit der Studienbeihilfe verhält es sich anders: Nach österreichischem Recht sind die Eltern von Studierenden verpflichtet, für den finanziellen Bedarf ihrer Kinder bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufzukommen. Dazu zählt auch der Abschluss eines Studiums. Nur wenn die Eltern oder die/der Studierende selbst nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die mit einem Studium verbundenen Kosten zu tragen, soll die Studienförderung eingreifen. Diese müssen Sie beantragen und die nötigen Anspruchsvoraussetzungen (wie z.B. die soziale Förderungswürdigkeit und das Vorliegen eines günstigen Studienerfolges) erfüllen.

4. Keine Studienbeihilfe bei Berufstätigkeit

Stimmt nicht, es gibt Sonderformen der Studienbeihilfe für berufstätige Studierende, wie z.B. die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt oder das Studienabschluss-Stipendium. Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist für Studierende vorgesehen, die sich vor dem Bezug einer Studienbeihilfe durch wenigstens vier Jahre mit einem Einkommen von mindestens € 11.000,- jährlich „selbst erhalten“ haben. Das Studienabschluss-Stipendium ("SAS") ist für berufstätige Studierende vorgesehen, die ihr Studienziel fast erreicht haben. Voraussetzung ist, dass die Berufstätigkeit für die Dauer des SAS aufgegeben wird und nur mehr wenige Prüfungen zum Studienabschluss fehlen, und - falls eine Diplomarbeit/Masterarbeit anzufertigen ist - diese bereits begonnen wurde.

5. Keinen Steuerausgleich machen

Stimmt nicht, machen Sie unbedingt einen Steuerausgleich! Auch wenn Sie nur Teilzeit arbeiten und keine Steuern zahlen, bekommen Sie vom Finanzamt Geld zurück. Als „Negativ-Steuer“ wird Ihnen ein Teil Ihrer Sozialversicherungsbeiträge refundiert.


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