10 Mythen zur neuen Weiterbildungszeit/teilzeit

Die Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit ist das Nachfolgemodell der Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit und startet frühestens ab Mai 2026.

1. „Sie haben Rechtsanspruch auf Ihre Weiterbildung.“

Das gilt: Es besteht kein Rechtsanspruch – das AMS prüft, ob Ihre Weiterbildung arbeitsmarktpolitisch sinnvoll ist.


2. „Für die Weiterbildungszeit/-teilzeit braucht es keine Vereinbarung mit dem Chef bzw. der Chefin.“

Das gilt: Sie müssen die Weiterbildung vorab mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.


3. „Sie können gleich nach Eingehen eines Dienstverhältnisses Weiterbildungszeit/-teilzeit beanspruchen.“

Das gilt: Sie müssen mind. 12 Monate ohne Unterbrechung beim aktuellen Betrieb beschäftigt sein. Bei einem Saisonbetrieb sind es mind. 3 Monate sowie mind. 12 Monate innerhalb der letzten 2 Jahre beim selben Arbeitgeber.


4. „Nach der Elternkarenz können Sie unmittelbar in Weiterbildungszeit/-teilzeit übergehen.“

Das gilt: Der Übergang aus der Elternkarenz ist nicht mehr möglich. Nach dem Bezug von Wochen- oder Kinderbetreuungsgeld müssen Sie mind. 26 Wochen arbeiten.


5. „Es gibt keine finanzielle Unterstützung für Ihre Weiterbildung.“

Das gilt: Sie erhalten Weiterbildungshilfe in Höhe von mind. 41,49 € pro Tag – das sind monatlich rund 1245 €.


6. „Kurz nach einem abgeschlossenen Studium können Sie Weiterbildungszeit bzw. -teilzeit beanspruchen.“

Das gilt: Nach einem abgeschlossenen Diplom- bzw. Masterstudium müssen Sie mind. 4 Jahre arbeiten, damit Sie das Modell in Anspruch nehmen können.


7. „Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, muss das AMS Ihren Antrag annehmen.“

Das gilt: Trotz erfüllter Voraussetzungen kann das AMS ablehnen – z. B. bei ausgeschöpftem Budget.


8. „Es ist keine Bildungsberatung für die Weiterbildungszeit notwendig.“

Das gilt: Bei einem Einkommen unter 3.465 € brutto müssen Sie eine Bildungsberatung beim AMS machen. Erst dann können Sie die Weiterbildungszeit beantragen.

Wichtig: Bei Weiterbildungsteilzeit ist eine Beratung nicht nötig.


9. „Ihr Betrieb muss sich nicht finanziell an Ihrer Weiterbildungszeit beteiligen.“

Das gilt: Bei einem Einkommen über 3.465 € brutto, muss sich Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber mit 15% an der Förderung beteiligen. Bildungsberatung ist hingegen nicht erforderlich.

Wichtig: Bei Weiterbildungsteilzeit ist keine Arbeitgeber:innen-Beteiligung erforderlich.


10. „Sie können frei über die Dauer Ihrer Weiterbildungszeit bzw. -teilzeit entscheiden.“

Weiterbildungszeit: Die geplante Weiterbildung muss mind. 2 Monate dauern und 20 Wochenstunden oder 20 ECTS-Punkte umfassen - mit betreuungspflichtigen Kindern (Kinder bis zum 7. Lebensjahr) mind. 16 Wochenstunden bzw. 16 ECTS-Punkte.

Weiterbildungsteilzeit: Die geplante Weiterbildung muss mind. 4 Monate dauern und mind. 10 Wochenstunden oder. ECTS-Punkte umfassen. Bei vorliegenden Kinderbetreuungsverpflichtungen 8 Wochenstunden bzw. 8 ECTS-Punkte.
Dabei müssen Sie Ihre Arbeitszeit um mind. 25 % und max. 50 % reduzieren. Ihre wöchentliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht unterschreiten.

Wichtig: Die angeführten Mindest-Wochenstunden der Weiterbildung müssen in Präsenz oder online in Live-Settings erfolgen.


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