Kind, Eltern & Co. krank? 

Hier sind 5 Mythen zur Pflegefreistellung:

Wichtige Info vorab

Insgesamt haben Sie Anspruch auf eine Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr - und zwar im Ausmaß Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Haben Sie ein Kind unter 12 Jahren, steht Ihnen eine zweit Woche zu, falls es erneut erkrankt.

1. „Pflegefreistellung gilt nur für die eigenen Kinder und im gleichen Haushalt.“  

Das gilt: Pflegefreistellung gilt erstens nicht nur für Ihre Kinder, sondern auch für andere Personen im gemeinsamen Haushalt (z. B. Geschwister). Zudem können Sie die Pflegefreistellung auch für nahe Angehörige wie Kinder, Pflegekinder, Lebensgefährt:innen oder Eltern nutzen – auch wenn sie woanders wohnen.


2. „Sie können sich nur tageweise pflegefrei nehmen.“   

Das gilt: Sie können eine Pflegefreistellung auch stundenweise in Anspruch nehmen – zum Beispiel, wenn eine andere Person erst später übernehmen kann.


3. „Bei Telearbeit gibt es keine Pflegefreistellung.“

Das gilt: Pflegefreistellung steht Ihnen natürlich auch bei Telearbeit zu.

Wichtig: Bitte nutzen Sie sie und versuchen nicht, sich gleichzeitig zwischen krankem Kind und Arbeit aufzuteilen.


4. „Wenn eine ärztliche Bestätigung gefordert wird, müssen Sie dafür aufkommen.“

Das gilt: Ihr:e Chef:in verlangt eine ärztliche Bestätigung für die Pflegefreistellung? Wenn Sie für die Bestätigung bezahlen müssen, muss Ihr:e Arbeitgeberin die Kosten übernehmen.


5. „Ihr:e Chef:in kann entscheiden, welches Elternteil zu Hause beim z.B. Kind bleibt.“  

Das gilt: Arbeitgeber:innen dürfen keinesfalls bestimmen, welcher Elternteil die Pflegefreistellung in Anspruch nimmt.


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Pflege­frei­stell­ung

Wenn nahe Angehörige erkranken oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt, können Sie sich für die Pflege stunden- oder tageweise frei nehmen.

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