Erläuterungen

zu Seh- und Hörbehinderungen sowie zur Art der Hilfestellung


Hochgradige Sehbehinderung

Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur noch eine Sehleistung hat mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie oder einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung.


Blindheit

Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung hat mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung.


Blindheit und hochgradig eingeschränktes Hörvermögen

Als taubblind gilt jemand, wenn das Hörvermögen der blinden Person so hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.
  • © 2024 AK Salzburg | Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, +43 (0)662 86 87

  • Datenschutz
  • Impressum