Erläuterungen
zu Seh- und Hörbehinderungen sowie zur Art der Hilfestellung
Hochgradige Sehbehinderung
Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur noch eine Sehleistung hat mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie oder einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung.
Blindheit
Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung hat mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung.